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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-11-17-GR-Protokoll.pdf

- S.132

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Beilage 1

vereinbarten Entleerungs- bzw. Abholtag von den Grundeigentümern bzw. den sonst
hierüber Verfügungsberechtigten frühestens ab 17:00 Uhr am Vorabend des
Abholtages bei der Verladestelle bereitzustellen und unmittelbar nach Entleerung,
jedoch spätestens bis 10:00 Uhr des Folgetages zum Aufstellplatz der Liegenschaft
zurückzustellen. Grundsätzlich liegt die Verladestelle auf dem Grundstück in
unmittelbarer Nähe der nächstgelegenen, mit dem zur Sammlung eingesetzten
Müllsammelfahrzeug befahrbaren Verkehrsfläche bzw. auf der öffentlichen
Verkehrsfläche an der Grundstückgrenze, sofern am Grundstück kein ausreichender
Platz ist.
(9) Die Bereitstellung der Sammelbehälter hat an der Verladestelle derart zu erfolgen,
dass keine unzumutbare Belästigung der Hausbewohner oder Nachbarschaft durch
Staub, Lärm und Geruch erfolgt, weder Personen noch Sachgüter gefährdet werden,
die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt
wird und die Sammlung ohne vermeidbaren Zeitverlust durchgeführt werden kann.
(10) Müllbehälter, die auf öffentlichem Grund zur Entleerung bereitgehalten werden,
dürfen nicht durchsucht und die Verladestellen nicht verunreinigt werden.
§ 13
Anzeigepflichtige Maßnahmen
Die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben der
öffentlichen Müllabfuhr alle zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des
Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 03/2008, zuletzt geändert durch
LGBl. Nr. 138/2019, und dieser Verordnung maßgeblichen Umstände unverzüglich
mitzuteilen.
Schriftlich anzuzeigen sind jedenfalls:
a) Der Beginn der Benützung aller auf einem Grundstück errichteten Neu-, Zu- und
Umbauten;
b) Änderungen des Verwendungszweckes von Gebäuden und Gebäudeteilen.
§ 14
Bauwerke auf fremdem Grund
Für Eigentümer von Bauwerken auf fremdem Grund gelten die Bestimmungen dieser
Verordnung sinngemäß.
§ 15
Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß
§ 20 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 03/2008, zuletzt geändert durch
LGBl. Nr. 138/2019 bestraft.

§ 16
11