Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-12-09-GR-Protokoll.pdf

- S.87

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§ 2 Begriffsdefinitionen
1. Subvention bzw. Förderung: Jede vermögenswerte Zuwendung, die die
Landeshauptstadt Innsbruck als Trägerin von Privatrechten physischen,
juristischen Personen oder Personengemeinschaften zur Erfüllung eines
bestimmten Zweckes aus ihren Mitteln gewährt und die Förderungsnehmer zu einem subventionsgerechten Verhalten verpflichtet, ohne
dass ein direkter Austausch von Leistung und Gegenleistung im Sinne
eines Dienstleistungsvertrages zu Stande kommt.
2. Förderungsgegenstand: Vorhaben, für das um eine Förderung
angesucht wird, z. B. Projekt, Veranstaltung.
3. Förderungszweck: Ziel, das durch den Förderungsgegenstand erreicht
werden soll.
4. Förderungswerber: Natürliche Person, Personengemeinschaft oder
juristische Person, die um eine Förderung ansucht.
5. Antragsteller: Förderungswerber oder diejenige Person, die
bevollmächtigt bzw. gesetzlich oder satzungsmäßig ermächtigt ist, im
Namen des Förderungswerbers um eine Förderung anzusuchen.
6. Förderungsnehmer: Förderungswerber, dem eine Förderung gewährt
wurde.
7. Förderungsstelle: Für die Abwicklung der Förderung zuständige
Dienststelle des Stadtmagistrates Innsbruck.
8. Verwendungsnachweis: Nachweis über die Realisierung des
Förderungsgegenstandes sowie über die Einhaltung der vereinbarten
Rahmenbedingungen einer gewährten Förderung.
§ 3 Gegenstand der Förderung
(1) Die Zuwendung kann in jeder vermögenswerten Form, beispielsweise
einer Geldleistung, einer Sachleistung (z.B. unentgeltliche Beistellung von
Material,
Maschinen,
Geräten,
Liegenschaften
oder
Veranstaltungsräumen), der Erbringung einer Dienstleistung oder der
Beistellung von Personal erfolgen. Soweit die Zuwendung nicht in Form
einer Geldleistung erfolgt, muss diese für die Beurteilung durch die
zuständige Dienststelle der Landeshauptstadt Innsbruck bewertet werden.
(2) Die Förderung kann von der Gewährung
Förderungsgeber abhängig gemacht werden.

von

Mitteln

anderer

(3) Der Förderungswerber ist verpflichtet, eine angemessene Eigenleistung zu
erbringen, wobei bei der Beurteilung der Angemessenheit grundsätzlich
von einem Prinzip der Gesamtbetrachtung auszugehen ist.
Eigenleistungen des Förderungswerbers sind sowohl Eigenmittel im
engeren Sinn als auch eigene Sach- und Arbeitsleistungen, Kredite oder
Beiträge Dritter.

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