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Jahr: 2021

/ Ausgabe: 2021-12-09-GR-Protokoll.pdf

- S.88

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(4) Förderungen von gewinnorientierten Unternehmungen dürfen nur in ganz
besonders zu begründenden Ausnahmefällen vorgenommen werden.
(5) Die Förderung darf nur unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gewährt werden, wobei die
Vermögensverhältnisse und allfällige Rücklagen des Förderungswerbers
keinen generellen Versagens- oder Rückforderungsgrund für eine
Förderung darstellen.
(6) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
1. vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhafte Angaben im Zuge des
Subventionsansuchens
oder
bei
Erbringung
eines
Verwendungsnachweises in den letzten drei Jahren ab dem Zeitpunkt
der Förderungsgewährung gemacht wurden;
2. der Förderungszweck offensichtlich nicht erreicht werden kann bzw.
die Durchführung des zu fördernden Vorhabens die finanzielle
Leistungsfähigkeit des Förderungswerbers übersteigt;
3. über das Vermögen eines Förderungswerbers in den letzten fünf
Jahren ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist bzw. der Antrag auf
Insolvenzeröffnung gestellt, aber mangels eines zur Bedeckung der
Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden
Vermögens abgewiesen worden ist. Bei juristischen Personen gilt
dieser Ausschließungsgrund sinngemäß für deren vertretungsbefugte
Organe. Die Förderung ist nicht auszuschließen, wenn aufgrund der
zum Zeitpunkt der Antragstellung gegebenen wirtschaftlichen Lage
des Förderungswerbers erwartet werden kann, dass er seinen
Zahlungspflichten nachkommen wird;
4. die Förderungsmittel zur Erfüllung eines Ausgleiches verwendet
werden sollen;
5. die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt sind;
6. der Förderungswerber persönliche Umstände aufweist, die ihn gemäß
§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 idgF vom Antritt
eines Gewerbes ausschließen; bei juristischen Personen gilt dies
sinngemäß für deren vertretungsbefugte Organe;
7. an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder den fachlichen
Fähigkeiten des Förderungswerbers berechtigte Zweifel bestehen.
(7) Für Vorhaben, deren Umsetzung, wenn auch nur teilweise, gegen
bestehende Rechtsnormen verstoßen würde, darf keine Förderung
gewährt werden.
(8) Der Förderungsnehmer darf die Förderung nur mit Zustimmung der
Landeshauptstadt Innsbruck in begründeten Ausnahmefällen an einen
Dritten weitergeben. Die Landeshauptstadt Innsbruck darf die Zustimmung
nur erteilen, wenn der Förderungsnehmer schriftlich nachweist, dass sich
der Dritte sämtlichen Verpflichtungen der Subventionsordnung unterwirft.

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