Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-02-24-GR-Protokoll.pdf

- S.256

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b) Wenn ja, gilt diese Richtlinie auch bei Schlechtwetter, bei welchem es unmöglich ist, einen Gastgarten zu betreiben?
Antwort:

Wenn der Gastgarten aufgestellt ist, ist dieser auch zu betreiben. (Ausnahme: bei witterungsbedingter Unwirtschaftlichkeit).
c) Warum sind insbesondere in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone die Stellplätze freizumachen und nicht ebenso in gebührenfreien Zonen bzw. wie wird
diese Unterscheidung in den jeweiligen Mietverträgen etc. rechtlich begründet?

Antwort:

Die Regelung gilt für alle Gastgartenflächen auf Stadtgrund. Es wird nicht
unterschieden, ob sich der Gastgarten in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone befindet oder sonst auf öffentlichen Verkehrsflächen / Privatgrund der Landeshauptstadt Innsbruck.
d) Gelten die Mietverträge, im Falle, dass die Gastgartenflächen nicht von allen
Fahrnissen zeitgerecht geräumt wurden, als automatisch aufgelöst, ohne die
Möglichkeit eines Einspruches seitens der MieterInnen?

Antwort:

Der Landeshauptstadt Innsbruck steht unbeschadet der Bestimmungen des
§ 1118 ABGB und ohne vorherige Beschlussfassung im Stadtsenat das
Recht zu, das Mietverhältnis jederzeit einseitig mittels eingeschriebenen
Briefes mit sofortiger Wirksamkeit für aufgelöst zu erklären, sofern der/die
Mieter/in z. B. "[… ] im Falle von Betriebsschließungen (z. B. bei behördlichen Betriebsschließungen, in Folge eines neuerlichen Lockdown, Geschäftsumbaus, Betriebsurlaubs usw.) mit einer Dauer von mindestens
einer Woche, die Gastgartenfläche nicht von jeglichem Gastgartenmobiliar
räumt und freihält".
e) Welche konkreten Schritte und wann leitet die zuständige Behörde das gegenständliche Verfahren tatsächlich ein, um die Mietverträge aufzulösen bzw.
aufgrund welcher allgemeinen Rechtsgrundlage?

Antwort:

Bei den Gastgarten-Mietverträgen handelt es sich um zivilrechtliche Verträge. Die Stadt Innsbruck wird hier nicht als Behörde tätig. Grundlage für
die Vertragsauflösung wäre die vertragliche Vereinbarung selbst. Der Vertragsauflösung würden mehrere Urgenzen und letztlich ein entsprechender
Stadtsenatsbeschluss vorausgehen.
f)

Antwort:

Wenn ja, gilt diese Richtlinie auch im Falle von Krankheit bzw. Quarantäne?

Der Landeshauptstadt Innsbruck steht unbeschadet der Bestimmungen des
§ 1118 ABGB und ohne vorherige Beschlussfassung im Stadtsenat das
Recht zu, das Mietverhältnis jederzeit einseitig mittels eingeschriebenen
Briefes mit sofortiger Wirksamkeit für aufgelöst zu erklären, sofern der/die
Mieter/in unter anderem im Falle von Betriebsschließungen (z. B. bei behördlichen Betriebsschließungen, in Folge eines neuerlichen Lockdown,
Geschäftsumbaus, Betriebsurlaubs usw.) mit einer Dauer von mindestens einer Woche, die Gastgartenfläche nicht von jeglichem Gastgartenmobiliar räumt und freihält.
g) Warum wurden in dieser Richtlinie keine dementsprechenden Ausnahmen
formuliert?

Antwort:

Welche Ausnahmen sollten dies sein und weshalb? Welche Vorteile oder
Nachteile erwachsen der Landeshauptstadt Innsbruck dadurch? Die Pflicht
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