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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.124

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Im Rahmen der Follow up – Einschau stellte die Kontrollabteilung fest, dass auf dem
im Jahr 2021 (zwischenzeitlich) eingerichteten Fonds 830000 mit der Bezeichnung
„Botanische und zoologische Gärten“ auch für das Jahr 2022 sowohl eine Jahresals auch Sondersubvention in Höhe von gesamt € 380,0 Tsd. budgetiert worden ist.
Für die Auszahlung der Subventionen sind die Sachkonten 777400 – Kapitaltransfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck (SO) sowie 757500 – Transfers
an private Organisationen ohne Erwerbszweck (SU) vorgesehen. Derzeit ist dieses
Budget der Anordnungsberechtigung 182 „Finanzdirektion“ unterworfen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

127

Gemäß den Bestimmungen des IStR (4. Abschnitt Haushalts- und Finanzwirtschaft)
ist der Voranschlag die Grundlage der Gebarung der Stadt Innsbruck und bildet die
bindende Grundlage für die Führung des städtischen Haushaltes. Nach den Bestimmungen der VRV 2015 ist der Voranschlag „vollständig und nach sachlichen
Kriterien in Bereichsbudgets aufzuteilen“.
Die Kontrollabteilung legte dem ehemaligen Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft sowie dem Referat Frauen und Generationen nahe, künftig besonderes
Augenmerk auf die Bekanntgabe sämtlicher Mittelverwendungen der Stadt
Innsbruck zu legen, um den Bestimmungen der VRV 2015 zu entsprechen.
In seiner Stellungnahme gab das ehemalige Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft der MA IV bekannt, die Empfehlung der Kontrollabteilung im Rahmen des
Budgetierungsprozesses aufzunehmen und bestmöglich umzusetzen.
Die Follow up – Einschau 2021 zeigte, dass in den Voranschlägen 2022 und 2023
explizit Mittelverwendungen in Höhe von jeweils insgesamt € 380,0 Tsd. den Verein
„Alpenzoo Innsbruck-Tirol“ betreffend berücksichtigt worden sind.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

128

Die Sondersubvention 2021 ist nach den Ausführungen des ausgehändigten Subventionsansuchens dem Bau einer (neuen) Dachs- und Fuchsanlage gewidmet.
An dieser Stelle hielt die Kontrollabteilung fest, dass „sofern bereits im vorausgegangenen Jahr eine Subvention gewährt worden ist, eine Auszahlung nur mehr
dann zu erfolgen hat, wenn für die Verwendung der Vorjahressubvention von
der/dem SubventionsempfängerIn ein Verwendungsnachweis vorgelegt wird und
dessen Überprüfung durch den Stadtmagistrat die Rechtmäßigkeit der Verwendung
der Förderungsmittel ergibt (§ 7 Abs. 3 Subventionsordnung). Subventionen der
Stadt Innsbruck von mehr als € 1,0 Tsd. sind mittels detaillierten Abrechnungen für
bestimmte Vorhaben unter Vorlage der Originalbelege bis längstens 31.03 des auf
die Gewährung der Subvention folgenden Kalenderjahres der subventionsauszahlenden Stelle nachzuweisen ...“.
Die diesbezügliche Durchsicht der Prüfungsunterlagen hat gezeigt, dass aufgrund
der außergewöhnlichen Umstände (COVID-19) des Vorjahres keine Bautätigkeiten
durchgeführt worden sind und deshalb auch kein Subventionsnachweis für das Wirtschaftsjahr 2020 erbracht werden konnte.

Zl. KA-18249/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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