Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.125

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Infolgedessen wurde dem Referat für Frauen und Generationen empfohlen, sämtlichen Bestimmungen der Subventionsordnung (GR-Beschluss vom 12.12.2019)
nachzukommen und fortan eine Auszahlung einer Sondersubvention (eines Investitionszuschusses) erst nach erbrachtem Nachweis der widmungskonform beanspruchten Vorjahressubvention abzuwickeln.
Dazu erklärte das Amt für Kinder, Jugend und Generationen, dass die Subventionen
für das Jahr 2020 noch über das Amt Schule und Bildung abgewickelt wurden, für
die Ansuchen 2021, die dann über das Referat Frauen und Generationen erfolgten,
sind sämtliche zusätzliche Unterlagen wie Kostenvoranschläge, Planskizzen, detaillierte Beschreibungen etc. eingeholt worden.
Mit Beschluss des GR am 18.03.2021 wurde u.a. die Nachweisfrist für die Sondersubvention 2020 bis zum 31.12.2021, und in weitere Folge mit Beschluss des
GR am 09.12.2021 bis zum 31.12.2022 verlängert.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

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Die dienstrechtliche Stellung der Bediensteten des Alpenzoos ist kollektivvertraglich
nicht erfasst, die Dienstverhältnisse unterliegen grundsätzlich den Bestimmungen
des Angestelltengesetzes bzw. den allgemeinen Bestimmungen des ABGB.
Zurückgehend auf seinerzeitige Beschlüsse des Präsidiums (vom 11.12.1970 und
17.01.1973) orientiert sich ihre Einstufung und Entlohnung jedoch nach dem
(„nunmehr alten“) dienstklassenorientierten Besoldungssystem für Vertragsbedienstete der Stadt Innsbruck. Die Bezüge der Bediensteten des Alpenzoos erhöhen
sich jeweils in der gleichen Art und im gleichen Ausmaß, wie die Bezüge der Vertragsbediensteten der Landeshauptstadt Innsbruck (Präsidiumsbeschluss vom
06.12.1984).
Die städtischen Bestimmungen hinsichtlich Vorrückungen und Beförderungen sind
gemäß Präsidialbeschluss vom 06.12.1984 mit jener Maßgabe anzuwenden, dass
die Vereinbarung von Bezügen, die über die Einreihung der Verwendungsgruppe C
Dienstklasse IV der 6. Gehaltsstufe hinausgehen, einen Beschluss des Präsidiums
bedürfen.
Bezüglich der Vorrückungen war anzuführen, dass aufgrund mehrerer Urteile und
Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofes eine Änderung in der
Berechnung des Vorrückungsstichtages bei den Bediensteten der Stadt Innsbruck
eingetreten ist. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde festgestellt, dass
sowohl Schulzeiten als auch (gleichermaßen) Zeiten der Berufserfahrung vor Vollendung des 18. Lebensjahres bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages
berücksichtigt werden mussten, sofern keine Beförderung stattgefunden hat (siehe
Merkblatt für die Gemeinden Tirols, August 2016).
Ein Dienstnehmer wurde nach seiner abgeschlossenen Lehre im Alpenzoo als Tierpfleger übernommen. Die Durchsicht der Prüfungsunterlagen zeigte, dass bei der
Einstufung die Lehrzeit nicht angerechnet wurde. Zumal der Alpenzoo sich bei der
Einreihung und den Vorrückungen an den städtischen Vorschriften orientiert, empfahl die Kontrollabteilung zu prüfen, inwieweit auch die Berechnung des Vorrückungsstichtages im Lichte der geänderten Auslegung gemäß EuGH für den
Alpenzoo und seine Dienstnehmer umgesetzt werden sollte.

Zl. KA-18249/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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