Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.133

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es sich beim Deckungserfordernis um eine gesetzliche Vorschrift gem. EStG handelt und hält ihre Empfehlung aufrecht.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

141

Gemäß den dienstvertraglich geregelten Pensionsvereinbarungen erhielten zum
Zeitpunkt der Prüfungseinschau zwei Personen des Zoos ein monatliches Ruhegeld
(bzw. Firmenpension).
Die Bemessung des Ruhegeldes sowie die jährliche Valorisierung richtet sich nach
den für städt. Pensionsparteien geltenden Vorschriften. Demnach waren die Ruhebezüge der städt. Pensionisten 2020 entsprechend dem Ausmaß der Änderung des
Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V um 2,25 % anzuheben. Gemäß § 60 der Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes galt diese Regelung allerdings nur bis zu einem Betrag von 100 % des
noch nicht geänderten (Vorjahres-)Bezugs-ansatzes der Verwendungsgruppe V/2
(Basis: Ansatz 2019 € 2.632,00). Für den diesen Grenzwert übersteigenden Teil war
nur die halbe Valorisierung von 1,125 % vorgesehen (Mindervalorisierung). Tatsächlich wurde bei den zwei Ruhegeldern des Alpenzoos jedoch der Bezugsansatz
des aktuellen Jahres (2020: € 2.691,20) bei der Mindervalorisierung herangezogen.
Die Kontrollabteilung empfahl, künftig bei den Ruhegeldern und der damit verbundenen sog. Mindervalorisierung den gesetzlich vorgegebenen Ansatz (somit des
Vorjahres) bei den Ruhegeldern zu berücksichtigen.
Im Anhörungsverfahren wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass der Grenzwert,
der für die Mindervalorisierung herangezogen wurde, vom Referat Besoldung der
Stadt Innsbruck mitgeteilt worden war.
Der Alpenzoo kam der Empfehlung nach und legte im Zuge der Follow up – Einschau entsprechende Berechnungen für das Jahr 2021 vor.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

142

In der Betriebsvereinbarung vom 13.08.2013 (unterfertigt vom seinerzeitigen
Geschäftsführer sowie den Betriebsräten) wurde u.a. verankert, dass Jubiläumsprämien für 25-jährige und 40-jährige durchgehende Dienstzugehörigkeit zum Alpenzoo mit 200 % bzw. 400 % eines Monatsgehaltes ausbezahlt werden. Die Einschau
zeigte, dass im Prüfungszeitraum auch mehrere Jubiläumsprämien an die Dienstnehmer des Alpenzoos geleistet worden sind. Eine Rückstellung für derartige Zahlungsverpflichtungen wurde im Rechnungsabschluss jedoch nicht ausgewiesen.
Hierzu strich die Kontrollabteilung heraus, dass für Dienstnehmerjubiläen sog. Jubiläumsrückstellungen gebildet werden müssen (siehe auch Rz 3422 Einkommensteuerrichtlinien 2000), wenn aufgrund eines Kollektivvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach einer bestimmten Dienstzeit Jubiläumsgelder an die Arbeitnehmer zu leisten sind.
Die Kontrollabteilung empfahl, aufgrund der vorliegenden Betriebsvereinbarung
künftig eine Jubiläumsrückstellung im Jahresabschluss abzubilden. Der Empfehlung
der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

Zl. KA-18249/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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