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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.134

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Im Rahmen der diesjährigen Follow up – Einschau konnten noch keine Nachweise
vorgelegt werden, zumal die Bilanzierung für 2021 erst zu einem späteren Zeitpunkt
erfolgt. Seitens der Geschäftsführung des Alpenzoos wurde eine zukünftige Umsetzung jedoch zugesagt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

143

Wie aus dem Tätigkeitbericht des Vereins „Alpenzoo Innsbruck-Tirol“ für die Kontrollabteilung ersichtlich war, wurden in den Jahren 2018 und 2019 mehrere Tagungen, Meetings und Studienreisen durch die Dienstnehmer des Alpenzoos vorgenommen.
Die Einschau zeigte des Weiteren, dass bei den eingesehenen Auslandsabrechnungen u.a. die tatsächlichen Nächtigungskosten ersetzt worden sind. Hingegen werden bei der Stadt Innsbruck – nach Maßgabe der geltenden Reisegebührenvorschriften – sowie bei den Bediensteten des Landes Tirol gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises bis zur dreifachen Höhe nach den Sätzen für die Bundesbediensteten der Nächtigungsgebühr (des jeweiligen Landes) ersetzt.
Die Kontrollabteilung empfahl – in Anlehnung an die Stadt Innsbruck sowie den Reisegebührenvorschriften für Bedienstete des Landes, der Gemeinden und der
Gemeindeverbände (Tiroler Reisegebührenvorschrift – TRGV) – einen Höchstbetrag für die Nächtigungskosten festzulegen (vgl. § 8 Abs. Abs. 5 TRGV bzw. Richtlinien für die Reisetätigkeit der städtischen Bediensteten).
Der Verein „Alpenzoo Innsbruck-Tirol“ nahm in der schriftlichen Stellungnahme des
Anhörungsverfahrens die Empfehlung zur Kenntnis.
Im Zuge der Follow up – Einschau 2021 wurde seitens des Alpenzoos argumentiert,
dass eine Reisegebührenvergütung in Zukunft analog der (noch nicht umgesetzten)
Managerrichtlinien verankert werden soll. Aufgrund der zusätzlichen Belastungen,
wie z.B. eines erneuten Lockdowns konnte in der Zwischenzeit mit der Umsetzung
noch nicht begonnen werden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

144

Neben den Reisekosten (z.B. Flugtickets, Hotel- und Taxi- und Mietautokosten) wurden auch die ausbezahlten Nächtigungs- und Taggelder auf dem Aufwandskonto
Tagungen und Exkursionen verbucht. Auf den jeweiligen Lohnkonten der Dienstnehmer wurden die entsprechenden Bezüge nicht ausgewiesen. Die Lohnkontenverordnung (StF: BGBl. II Nr. 256/2005) in der geltenden Fassung normiert jedoch,
dass auch nicht steuerbare Leistungen, soweit es sich um Tagesgelder, Kilometergelder und pauschale Nächtigungsgelder handelt, im Lohnkonto aufzunehmen sind.
Die Kontrollabteilung empfahl daher, künftig die Bestimmungen der erwähnten
Lohnkontenverordnung umzusetzen. Im Anhörungsverfahren nahm der Alpenzoo
die Empfehlung zur Kenntnis.

Zl. KA-18249/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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