Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.187
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Anweisung gebracht. Eine klare Differenzierung der betreffenden
Akontozahlungen auf eines der beiden Objekte (Haupthaus oder
„Nalter-Stöckl“) war aus den Unterlagen für die Kontrollabteilung nicht
ersichtlich. Der Ordnung halber merkt die Kontrollabteilung außerdem
an, dass zufolge den zur Verfügung gestellten Dokumente vom
Unterbestandgeber keine jährlichen Betriebskostenabrechnungen im
Prüfungszeitraum gelegt wurden.
Darüber hinaus hat die IISG für die angemieteten Räumlichkeiten im
Objekt Maria-Theresien-Straße 20/1, 6020 Innsbruck monatliche
Teilzahlungen an Energiekosten (Strom) bezahlt. Eine detaillierte
Aufteilung der betreffenden Teilzahlungen auf eines der beiden
Objekte (Haupthaus oder „Nalter-Stöckl“) war für die Kontrollabteilung
aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht erkennbar.
In Übereinstimmung mit dem seinerzeitigen abgeschlossenen
Untermietvertrag vom 27.07.1999 bzw. 22.11.2000 weist die
Kontrollabteilung darauf hin, dass jede Weitergabe des
Mietgegenstandes an natürliche oder juristische Personen, sei es
entgeltlich oder unentgeltlich, ausdrücklich nicht gestattet ist. Alle
derartigen Umstände werden ausdrücklich als Gründe für eine
sofortige Auflösung des Mietvertrages vereinbart.
Nach Maßgabe des geltenden Geschäftsbesorgungsvertrages liegen
hinsichtlich des angemieteten Objektes Maria-Theresien-Straße 20
(Haupthaus und „Nalter Stöckl“) alle Vertragsangelegenheiten im
Verantwortungsbereich
des
städtischen
Referates
für
Liegenschaftsangelegenheiten
der
MA
I.
Zu
den
Vertragsangelegenheiten zählen der Abschluss und die Beendigung
obligatorischer Rechtsgeschäfte, wie Bestandverträge, Leihe und
Prekarien samt allfälligen Änderungen, sowie deren Evidenthaltung.
Weiters ist die gerichtliche Betreibung von Forderungen aus derartigen
Verträgen gemäß Geschäftsbesorgungsvertrag umfasst.
Ein (weiteres) mit einem Dritten abgeschlossenes obligatorisches
Rechtsgeschäft (beispielsweise Bestandvertrag, Leihvertrag oder
Prekarium) im Zusammenhang mit der Büroeinheit im Haupthaus des
Anwesens Maria-Theresien-Straße 20, ist der betreffenden
Fachdienststelle indes nicht aktenkundig.
Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal der Vertragstypen Miete
und Leihe bzw. Prekarium (Bittleihe) als eine Abart der Leihe, bei der
der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern kann, ist die
Entgeltlichkeit. Die freie Widerruflichkeit des Prekariums ist ein
weiteres Differenzierungsmerkmal gegenüber dem Bestandvertrag.
Charakteristisches Merkmal eines Bestandvertrages ist die
entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer unverbrauchbaren Sache
auf eine gewisse Zeit. Als (formfreier) Konsensualvertrag kommt der
Bestandvertrag prinzipiell durch die Einigung beider Parteien über die
Bestandsache und den Bestandzins (bestimmter Preis) zustande. Das
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Zl. KA-14086/2021
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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