Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.188

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Tatbestandsmerkmal „auf gewisse Zeit“ erfordert das Bestehen einer
zeitlichen Bindung des Bestandgebers und damit den Ausschluss
jederzeitiger Widerruflichkeit.
Weder von der Innsbrucker Immobilien Service GmbH noch von der
MA IV – Finanz-, Wirtschafts- u. Beteiligungsverwaltung wurden im
Prüfungszeitraum diesbezügliche Mietzinse für Räumlichkeiten im
Haupthaus einem Dritten vorgeschrieben bzw. vereinnahmt.
Auch eine Zuweisung des in Rede stehenden dislozierten Klubraumes
(Besprechungszimmer)
des
Gemeinderatsklubs
Christine
Oppitz-Plörer – Für Innsbruck durch Herrn Bürgermeister war für die
aktuelle Funktionsperiode in Schriftform ebenfalls nicht belegbar.
Nach Einschätzung der Kontrollabteilung lag in Anbetracht des zum
Prüfungszeitpunkt vorliegenden Sachverhaltes – in Ermangelung
gebotener Tatbestandsmerkmale für einen Bestandvertrag sowie
mangels Nachweisbarkeit eines mündlichen bzw. schriftlichen
Mietvertrages – kein maßgeblicher Anspruch für eine Vorschreibung
eines allfälligen Mietzinses für die Büroeinheit im Haupthaus des
Objektes Maria-Theresien-Straße 20 vor.

Frage 2

Wie war die Zuteilung dieser Räume vor 2018?
Gibt es dafür schriftliche Unterlagen?
Wenn diese Räume auch vor 2018 als Parteilokal verwendet wurden,
welche Miete kann nachträglich noch vorgeschrieben werden?
Der Kontrollabteilung lagen zum Prüfungszeitpunkt bezüglich der
Zuteilung von adäquaten Klubräumen an die einzelnen
konstituierenden Gemeinderatsklubs für die vorangegangene(n)
Funktionsperiode(n) keine schriftlichen Verfügungen der damaligen
Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister der Landehauptstadt
Innsbruck vor.
Eine vollständige Verifizierung der Belegungen der besagten
Räumlichkeiten im Haupthaus Maria-Theresien-Straße 20 war für die
Kontrollabteilung im Nachvollzug aufgrund einer fehlenden
schriftlichen umfassenden Dokumentation der Zuordnungen einzelner
(Amts-)Räume an städtische Dienststellen, an Gemeinderatsklubs
oder an Dritte nicht durchführbar.
Zufolge den fragmentär zur Verfügung stehenden Prüfunterlagen und
in diesem Kontext durchgeführten Befragungen stellte die
Kontrollabteilung allerdings fest, dass für mehrere Jahre zumindest
eine städtische Dienststelle (Stabstelle Bürgermeister bzw. Büro der
Bürgermeisterin) in Teilbereichen der von der Stadt Innsbruck in
Bestand genommen Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss der
Maria-Theresien-Straße 20 untergebracht war.

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Zl. KA-14086/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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