Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.76

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2022-04-20-GR-Kurzprotokoll.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2022
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Textziffer

Im Rahmen der diesjährigen Follow up – Einschau teilte die Fachdienststelle der
MA IV mit, dass im Zuge des Rechnungsabschlusses 2021 die gebotenen Korrekturen durchgeführt werden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

57

Der Rechnungsabschluss stellt im Vermögenshaushalt die Aktiva und Passiva des
abgelaufenen und des vorhergehenden Jahres zum Stichtag 31.12. gegenüber.
Aufgrund des im Jahr 2021 erstmaligen Rechnungsabschlusses gemäß der neuen
VRV 2015-Systematik mit Einführung der Vermögensrechnung wird dem Abschluss
des Vermögenshaushaltes zum 31.12.2020 die zum Zeitpunkt der Prüfung vom
Gemeinderat noch nicht beschlossene Eröffnungsbilanz zum Stichtag 01.01.2020
gegenübergestellt.
Die Kontrollabteilung rief an dieser Stelle an die Adresse der MA IV in Erinnerung,
dass gemäß Artikel II Abs. 4 LGBl. Nr. 83/2019, mit dem das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 geändert wurde, der Gemeinderat die Eröffnungsbilanz
gemäß VRV 2015 spätestens bis zum Beschluss über den Rechnungsabschluss
des Jahres 2020, d.h. spätestens bis zum 31.10.2021 zu beschließen hat. Für die
Beschlussfassung der Eröffnungsbilanz gelten die Bestimmungen über die
Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses sinngemäß.
Das Amt für Rechnungswesen der MA IV teilte im Anhörungsverfahren mit, der
Empfehlung zu folgen und den Gemeinderat in der weiterführenden Erklärung der
Beschlussfassung darauf hinzuweisen.
Im Rahmen der GR-Sitzung vom 27.10.2021 wurde die Eröffnungsbilanz beschlossen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

58

Für die Ermittlung der Grundstückswerte im Zuge der Eröffnungsbilanz hat die
MA IV einerseits das Grundstücksrasterverfahren angewandt und andererseits die
Möglichkeit zur internen plausiblen Wertfeststellung genutzt. In einem, der Kontrollabteilung bekannten Fall, erfolgte zudem eine Bewertung auf Basis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Die Kontrollabteilung verwies an dieser Stelle auf den GR-Beschluss vom
12.12.2019 Pkt. 2 lit. b, dass eine Bewertung der Grundstücke nach § 39 Abs. 3
VRV 2015 (u.a. Grundstücksrasterverfahren oder interne plausible Preisfeststellung) nur dann erfolge, wenn eine Bewertung anhand der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht möglich sei. Die Kontrollabteilung stellte diesbezüglich fest,
dass anstelle dieser Wenn-Dann-Bestimmung – mit einer Ausnahme – ausschließlich die Verfahren gemäß § 39 VRV 2015 zur Anwendung kamen. Dies, obwohl nach
Ansicht der Kontrollabteilung in diversen Fällen die Ermittlung der Kauf- bzw.
Anschaffungspreise bzw. Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn auch mit
erhöhtem Zeitaufwand, möglich gewesen wäre.

Zl. KA-18249/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

41