Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.77
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Die Kontrollabteilung wies auch darauf hin, dass die „flächendeckende“ Wahl der
Bewertungsmethoden Grundstücksrasterverfahren und interne plausible Preisermittlung aus ihrer Sicht rechtlich legitim sei, wenn sie nicht durch den in Rede stehenden GR-Beschluss massiv eingeschränkt worden wäre.
Die Kontrollabteilung vertrat die Ansicht, dass der bestehende GR-Beschluss vom
12.12.2019 die Möglichkeit verwaltungsökonomischer Bewertungsmethoden wie
etwa das Grundstücksrasterverfahren dann für zulässig erklärte, wenn die Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht möglich war. Eine grundsätzliche Möglichkeit zur Wahl der Bewertungsmethoden gemäß § 39 VRV 2015 Abs. 3,
wenn die Ermittlung bzw. Validierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten lediglich aufwändig sei, sah die Kontrollabteilung durch Absatz 2 lit. b des
GR-Beschlusses nicht eindeutig gedeckt.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Rechnungswesen der MA IV eine Prüfung des dargestellten Sachverhaltes vorzunehmen und ggf. einer Klärung bzw.
Bereinigung zuzuführen. Dies könnte u.a. insofern erfolgen, dass sämtliche Grundstücke, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten eruierbar sind, nach diesen
bewertet werden oder indem der Gemeinderat einen weiteren Beschluss fasst, welcher die grundsätzliche Wahl des Grundstücksrasterverfahrens – d.h. auch für jene
Grundstücke, für welche die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bekannt sind
oder deren Wert per Gutachten ermittelt wurde – im Rahmen der Erstellung der
Eröffnungsbilanz legitimiert.
Im Zuge des Anhörungsverfahrens teilte das Amt für Rechnungswesen der MA IV
mit, dass der GR-Beschluss vom 12.12.2019 dahingehend zu ergänzen sei, dass
eine grundsätzliche Wahl des Grundstücksrasterverfahrens – auch bei vorliegenden
Anschaffungs- und Herstellungskosten oder bei ermittelten Werten per Gutachten –
im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz legitim sei. Ein Amtsvorschlag zur
Beschlussfassung würde dem Gemeinderat vorgelegt.
Der Gemeinderat fasste in der Sitzung am 13.10.2021 einen entsprechenden
Beschluss.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Hinsichtlich der Flächen mit der Benutzungsart Sonstiges ließ sich feststellen, dass
die Bewertung der Flächen mit Nutzung Fels- und Geröllflächen sowie vegetationsarme Flächen mit dem per interner plausibler Wertfeststellung ermittelten Preis von
2,00 €/m² erfolgte und sämtliche weitere Nutzungen im Grundstücksrasterverfahren
und gemäß § 39 Abs. 4 Z 2 c) VRV 2015 mit 20 % des Basispreises für Bauflächen
der jeweiligen Katastralgemeinde bewertet wurden.
Eine Ausnahme bildete das Grundstück KG Wilten Gst. 1810, Nutzung Betriebsfläche, mit 1.191 m², an welchem die Stadt im Jahr 2019 4/5 Anteile erworben hat.
Hierbei handelt es sich um die Zufahrt zum Gst. 1518/1 mit einer Fläche von
33.876 m², welches zeitgleich im Juli 2019 in einem Paket erworben wurde und welches wiederum die Benutzungsart landwirtschaftlich genutzte Grundflächen, Nutzung Äcker, Wiesen oder Weiden (20.030 m²) und Benutzungsart Wald, Nutzung
Wälder (13.846 m²) aufweist.
Die Kontrollabteilung konnte die Bewertung im Zuge der EB für die drei Flächenanteile nachvollziehen, kam jedoch zum Ergebnis, dass es aus ihrer Sicht zu einer
Zl. KA-18249/2021
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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