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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Protokoll.pdf

- S.163

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der Förderhöhe erst im Zuge der Endabrechnung der Förderung erfolgt(e). Die Auszahlung der Förderung war an diverse Bedingungen geknüpft. Die Flüssigstellung
einer ersten Tranche in Höhe von 60 % war nach Erfüllung allgemeiner, die restlichen 40 % nach Erfüllung einer allgemeinen und zweier technischer Auflagen vorgesehen. Zum damaligen Prüfungszeitpunkt war die dargestellte Förderung noch
nicht ausbezahlt bzw. konnte diese aufgrund der Nichterfüllung von Auszahlungsbedingungen seinerzeit noch nicht erfolgen.
Die Auszahlung der ersten 60 %igen Fördertranche scheiterte damals an der Auszahlungsbedingung, dass durch die Vorlage eines Gutachtens eines Zivilingenieurs,
einer akkreditierten Stelle, eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, einer
öffentlichen Untersuchungsanstalt oder eines technischen Büros der Nachweis über
die Funktionstüchtigkeit aller Anlagenteile während der Inbetriebnahmephase bzw.
deren Abschluss zu erbringen war. Dieser Nachweis konnte auch in Form der
Kollaudierung vorgelegt werden. Das Kollaudierungsoperat für das Kleinwasserkraftwerk der Naturstrom Mühlau GmbH war zwar bei der zuständigen Behörde eingebracht worden, allerdings war die Kollaudierung bis zum Abschluss der seinerzeitigen Prüfungshandlungen der Kontrollabteilung nicht abgeschlossen.
Die Bedingungen im Zusammenhang mit der 40 %igen Fördertranche (Auszahlung
sollte frühestens Ende 2010 erfolgen) waren zum Prüfungszeitpunkt teilweise erfüllt.
Die Kontrollabteilung sprach betreffend die Erfüllung der Auszahlungsbedingungen
die generelle Empfehlung aus, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die die Auszahlung der Förderung sicherstellen. In Bezug auf die zum Prüfungszeitpunkt offene
Kollaudierung empfahl die Kontrollabteilung, diesbezüglich mit dem Fördergeber
über eine alternative Auflagenerfüllung zu verhandeln. Letztlich erinnerte die Kontrollabteilung auch an die Möglichkeit der Einholung eines Gutachtens (Zivilingenieur, Sachverständiger usw.), wenngleich dadurch zusätzliche Kosten anfallen.
Die Geschäftsführung der Naturstrom Mühlau GmbH teilte im seinerzeitigen Anhörungsverfahren mit, dass das Kollaudierungsoperat bereits im Februar 2008 bei der
zuständigen Behörde eingereicht worden wäre, jedoch trotz mehrfacher Urgenz
eine Kollaudierung bis zum damaligen Zeitpunkt nicht erfolgt sei.
Im Sinne des Vorschlages der Kontrollabteilung konnte im September des Jahres
2011 durch Vorlage eines Gutachtens über die Funktionsfähigkeit der Anlage alternativ zur – damals nach wie vor nicht erfolgten – Kollaudierung eine teilweise Förderauszahlung im Ausmaß von € 167.811,00 erreicht werden. Zur Auszahlung der
restlichen Fördermittel in Höhe von € 34.458,00 wurde darüber informiert, dass
diese von der behördlichen Löschung zweier in der Realität nicht mehr existierender
Wasserrechte im Wasserbuch abhängig wäre. Die dafür notwendige(n) Einigung(en) über die weitere Vorgangsweise hinsichtlich der letztmaligen Vorkehrungen „hingen“ auf der Seite der zuständigen Behörden. Bei der Wasserfassung der
Kraftwerksanlage Rauch 2 standen sich widersprechende Bescheide der Wasserrechtsbehörde und des Bundesdenkmalamtes gegenüber. Hinsichtlich der letztmaligen Vorkehrungen zur Kraftwerksanlage Mühlau 6 (IKB AG) fehlte die Einigung
zwischen der Landesstraßenverwaltung, der Wildbach- und Lawinenverbauung und
der Wasserrechtsbehörde. Auch die damals nach wie vor nicht erfolgte Kollaudierung hing lt. dem zuständigen Verfahrensleiter ebenfalls von der Realisierung der
letztmaligen Vorkehrungen für diese beiden Anlagen ab. Konkrete (bauliche)
Umsetzungsmaßnahmen wurden von der Geschäftsführung der Naturstrom Mühlau
GmbH für die Jahre 2015 bzw. 2016 angekündigt.

Zl. KA-18249/2021

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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