Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Protokoll.pdf

- S.333

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2022-04-20-GR-Protokoll.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2022
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
2

• alle zur Durchführung seiner Arbeiten notwendigen behördlichen Bewilligungen bzw. Einwilligungen Dritter auf seine Kosten zu erwirken bzw. dafür zu sorgen.
• sobald ihm irgendwelche Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung
der vereinbarten Leistungen in Frage stellen können, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich über diese Umstände und allfällige von ihm zu erwägende Maßnahmen zu benachrichtigen; mit dem Beginn der Arbeiten bestätigt der Auftragnehmer, dass aus den vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen und Unterlagen keine Umstände erkennbar sind, die
eine vertragsgemäße Erfüllung der vereinbarten Leistungen in Frage stellen.
• im Vertrag nicht ausdrücklich genannte Leistungen dennoch zu erbringen, soweit sie zur
ertragsgemäßen Erfüllung und Funktionstauglichkeit des Leistungsgegenstands nach den im
Vertrag festgelegten Bedingungen erforderlich sind und hierfür kein gesondertes oder zusätzliches Entgelt zu verrechnen.
• sofern er im Rahmen der Erfüllung des Vertrages Arbeitskräfte einstellt oder Werkverträgeabschließt, als Auftraggeber oder Werkbesteller zu fungieren und Dienst- bzw. Werkverträge
in seinem Namen und auf seine Rechnung abzuschließen.
• vor Abschluss von Subwerkverträgen über fachliche Tätigkeiten innerhalb des Vertrages(§
2) mit zuvor in der Ausschreibung nicht bekanntgegebenen Unternehmen die vorherige
schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Der Auftragnehmer haftet für das
Verschulden aller Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen bedient, im gleichen Umfang wie für eigenes Verschulden.
• die sich aus den übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111 , 138, 182 und 183
der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBI. Nr. 228/1950, Nr. 20/1952, Nr. 39/1954, Nr.
81/1958, Nr. 86/1961, Nr. 111/1973, BGBI. III Nr. 200/2001 , BGBI. III Nr. 41/2002 und BGBI.
III Nr. 105/2004 ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.

• bei der Durchführung des Auftrages in Österreich die in Österreich geltenden arbeits- und
sozialrechtlichen Vorschriften (insbesondere der einschlägigen Kollektiwerträge, des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes -ASchG, BGe1. Nr. 450/1994, des Arbeitszeitgesetzes -AZG,
BGBI. Nr. 461/1969, des Arbeitsruhegesetzes-ARG, BGBI. Nr. 144/1983, des AVRAG unddes Gleichbehandlungsgesetzes - GIBG, BGBI. 1 Nr. 66/2004) einzuhalten. Die arbeits- undsozialrechtlichen Vorschriften können bei der für die Ausführung des Auftrages örtlichzuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeberinnen ("Wirtschaftskammer") und der Arbeitnehmerinnen ("Kammer für Arbeiter und Angestellte")eingesehen werden.
• über den Anspruch aus dem Vertrag weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung
noch auf andere Weise zu verfügen. Eine Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder andere
Verfügung von Ansprüchen aus dem gegenständlichen Vertrag ist dem Auftraggeber
gegenüber unwirksam.
• das gegenständliche Projekt durch das im Verfahren zum Abschluss dieses Vertrages
namhaft gemachte Schlüsselpersonal inhaltlich und organisatqrisch betreuen zu lassen. Das
bekannt gegebene Schlüsselpersonal kann nur auf Verlangen bzw. mit Zustimmung des Auftraggebers abgezogen bzw. ausgetauscht werden . Ein nicht genehmigter Abzug oder Wechsel dieses Schlüsselpersonals ist ein außerordentlicher Kündigungsgrund des Auftraggebers