Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-04-20-GR-Protokoll.pdf
- S.334
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§ 3 Vertragslaufzeit
3. 1 Die Laufzeit dieses Vertrages beginnt mit 01.03.2021 und endet mit 31.08.2022. Die im
§ 2 festgelegten Leistungen sind innerhalb dieses Zeitraumes zu den im Angebot genannten
Terminen und Meilensteinen zu erbringen.
3.2 Erkennt der Auftragnehmer, dass er die Ausführungsfristen nicht einhalten kann , so hat
er dies dem Auftraggeber unter Angabe von Gründen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Etwaige Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus der nicht fristgemäßen Erfüllung des
Vertrages ergeben, bleiben unberührt.
§ 4 Leistungsentgelt
4.1 Der Auftragnehmer erhält für sämtliche vertragsgegenständliche Leistungen ein Leistungsentgelt entsprechend der Kostenaufstellung im eCall und abgerechnet nach tatsächlichem Aufwand, insgesamt jedoch maximal EUR 109.917,-- exklusive allfälliger Umsatzsteuer. Neber:ileistungen und sonstige Leistungen, auch wenn diese im gegenständlichen Vertrag
nicht gesondert angeführt sind , aber zur Herbeiführung der vertragsgegenständlichen Leistung
erforderlich sind , Ergänzungen kleineren Umfanges, Klarstellungen oder die Teilnahme anBesprechungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vertrag, die der Auftraggeber
verlangen sollte, sind im Rahmen dieses maximalen Leistungsentgeltes zu erbringen. Als
Ergänzungen kleineren Umfangs sind solche zu verstehen, die insgesamt nicht mehr als 10
% des maximalen Leistungsentgeltes verursachen.
4.2 Soweit eine Umsatzsteuerpflicht des Auftragnehmers gegeben ist, erhöht sich das Leistungsentgelt um die rechnungsmäßig vom Auftragnehmer auszuweisende und an dqs Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer. Dies gilt auch für Barauslagen, jeweils abzüglich der
dem Auftragnehmer selbst in Rechnung gestellten und daher von diesem als Vorsteuer geltend zu machenden Umsatz.
4.3 Daraus ergibt sich für den vorliegenden Leistungsgegenstand ein maximales Leistungsentgelt in Höhe von Euro 109.917,- inklusive allfälliger Umsatzsteuer:
Österreichisches Institut für Nachhaltige Entwicklung - Förderung einer zukunftsverträglichen
Entwicklung durch Forschung, Planung und Umsetzung : netto EUR 82.215,-Universität Innsbruck Institut für Geographie: netto EUR 13.152,Landeshauptstadt Innsbruck: netto EUR 14.550,--
4.4 Wird im Zuge der Durchführung des Vertrages eine Leistung erforderlich, die in diesem
nicht vorgesehen und auch keine Ergänzung kleineren Umfanges (Punkt 4.1) ist, so hat derAuftragnehmer vor deren Ausführung das schriftlic;he Einvernehmen mit dem Auftraggeberhierüber herzustellen. Der Auftragnehmer hat hierbei dem Auftraggeber ein Zusatzangebot
zu übermitteln, das auf den Preisen und Preisgrundlagen des gegenständlichen Vertrages
basiert. Mehrkostenforderungen sind so zu begründen, dass sie für den Auftraggeber mit
einem vertretbaren und der Höhe der Forderung angemessenen Aufwand prüfbar sind. Wird
die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit dieser Leistung einvernehmlich festgestellt, ist
gleichzeitig die entsprechende Vergütung zu vereinbaren. Wird vom Auftragnehmer eine im
Vertrag nicht vorgesehene Leistung ohne vorherige schriftliche Vereinbarung der Vergütung
erbracht, ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, eine Vergütung für diese zu leisten.