Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-05-19-GR-Protokoll.pdf
- S.390
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Antwort:
Die IKB gibt als Aktiengesellschaft mit verantwortlicher Geschäftsleitung
durch den Vorstand dazu keine weiteren Angaben.
Frage12:
Wann wurde der Auftrag nach Ausschreibung an die ausführenden Baufirmen,
welche die Pflastersteine wegtransportierten, erteilt? (Datum)
Antwort:
Die IKB gibt als Aktiengesellschaft mit verantwortlicher Geschäftsleitung
durch den Vorstand dazu keine weiteren Angaben.
Zu dieser Sachlage bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:
Frage 1:
Warum gib die IKB als Aktiengesellschaft mit verantwortlicher Geschäftsleitung
durch den Vorstand dem Innsbrucker Gemeinderat, der Tiroler Bevölkerung bzw.
der Innsbrucker Bevölkerung, wie auch somit Kunden der IKB keine Auskunft darüber, wie viele LKW-Fuhren der IKB bezüglich Wegtransport der alten Pflastersteine konkret seitens der ausführenden Bauunternehmen gegengerechnet wurden und wie hoch die Ersparnis für die IKB aufgrund der eingesparten LKW-Fuhren ist?
Frage 2:
Warum gib die IKB als Aktiengesellschaft mit verantwortlicher Geschäftsleitung
durch den Vorstand dem Innsbrucker Gemeinderat, der Tiroler Bevölkerung bzw.
der Innsbrucker Bevölkerung, wie auch somit KundInnen der IKB keine Auskunft
darüber, welche Bauunternehmen wann mit dem Wegtransport der alten Pflastersteine bzw. mit der Erneuerung der Leitungsverlegungen etc. beauftragt wurden?
Frage 3:
Warum gib die IKB als Aktiengesellschaft mit verantwortlicher Geschäftsleitung
durch den Vorstand dem Innsbrucker Gemeinderat, der Tiroler Bevölkerung bzw.
der Innsbrucker Bevölkerung, wie auch somit KundInnen der IKB keine Auskunft
darüber, wann der Auftrag nach Ausschreibung an die ausführenden Baufirmen,
welche die Pflastersteine wegtransportierten, erteilt wurde?
Frage 4:
Wie viele LKW-Fuhren wurden der IKB bezüglich Wegtransport der alten Pflastersteine (Innsbrucker Altstadt) konkret seitens der ausführenden Bauunternehmen
gegengerechnet?
Antwort:
Zu den Fragen 1 bis 4 gibt die IKB folgende Stellungnahme ab:
"Die IKB verweist auf die Stellungnahme zur Anfrage zu GfGR/AF-16/2022
vom 02.03.2022 und wird die gegenständliche sowie allfällige weitere Anfragen in dieser Sache nicht gesondert beantworten. Ergänzend halten wir fest:
Die gegenständliche Anfrage hat zu Punkt 6. die Frage nach der Rechtsgrundlage der Nichtbeantwortung des Auskunftsbegehrens zum Gegenstand. Diese Rechtsgrundlage hat die IKB bereits mit der Rechtfertigung der
Nichtbeantwortung zu GfGR/AF-16/2022 abschließend mit Verweis auf die
einschlägige Bestimmung der geltenden Rechtslage dargelegt. Hinsichtlich
der im Fragenkatalog der gegenständlichen Anfrage angeführten Vorwürfe
einer "Geheimniskrämerei" und dem im Raum stehenden Vorwurf einer Malversation in Zusammenhang mit einer allfälligen Entsorgung, Verwertung
und/oder dem Verbleib der Pflastersteine hält die IKB neuerlich fest, dass
das Projekt "Altstadt" mit der nötigen gebotenen technischen und wirtschaftlichen Sorgfalt – so wie auch alle anderen Aktivitäten/Projekte – abgewickelt
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