Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-10-25-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.39
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der Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtung geführt wird (dislozierte
Gruppe), kann kein eigenes Förderansuchen gestellt werden.
Die Prüfung der einzelnen Förderansuchen erfolgt durch das Referat
Bildungsservicestelle in der Reihenfolge des Einlangens der vollständigen Ansuchen.
Berechnungsgrundlage sind die im Förderansuchen angegebenen Daten zum
Stichtag 15.10. des aktuellen Kinderbetreuungsjahres.
Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
4. Ausmaß der Förderung/Berechnung
4.1. Kinderkrippen und Kindergärten
Die Betriebsförderung für private Kinderkrippen und private Kindergärten wird
ausgehend von einem Basisbetrag pro Gruppe in der Höhe von € 27.250,00
berechnet. Der Basisbetrag beruht auf einer Öffnungszeit von 45 Stunden pro Woche
und 47 Wochen pro Jahr. Dies entspricht einer Basisöffnungszeit von 2.115
Stunden/Gruppe/Jahr. Hat die Kinderbetreuungseinrichtung länger als die Basiszeit
geöffnet, so bekommt sie für jede zusätzliche Stunde an Öffnungszeit im Jahr pro
Gruppe einen Bonus von € 11,00. Hat eine Kinderbetreuungseinrichtung geringere
Öffnungszeiten als der Basiswert vorschreibt, so werden € 7,00 für jede Stunde, die
im Jahr weniger geöffnet ist, pro Gruppe vom Basiswert abgezogen.
Die Förderung wird im Verhältnis der Anzahl der genehmigten Plätze 1 zur Anzahl der
hiervon zum Stichtag von Kindern mit aufrechten Hauptwohnsitz in Innsbruck
(Innsbrucker Kinder) belegten Plätzen aliquotiert, wenn in einer Betreuungseinrichtung
sowohl Kinder mit als auch Kinder ohne Hauptwohnsitz in Innsbruck betreut werden.
Die Aliquotierung wird wie folgt berechnet (in Prozent): Anzahl der Innsbrucker
Kinder dividiert durch die Anzahl der genehmigten Plätze mal 100. Ein Innsbrucker
Kind mit Behinderung2 zählt 2 Plätze, ein Innsbrucker Kind jünger als 18 Monate zählt
2 Plätze. Dadurch ergibt sich der Förderprozentsatz für die weitere Berechnung. Eine
Aliquotierung der Förderung über 100 Prozent ist nicht möglich. Geschlossene
Gruppen verringern die Anzahl an genehmigten Plätzen.
1
Es werden die vom Land Tirol genehmigten Plätze herangezogen. Vom Land Tirol genehmigte
Überschreitungen werden nicht berücksichtigt. Alternativ werden die tatsächlich möglichen Plätze laut
§ 12 Abs. 2 lit. a TKKG herangezogen. Der Nachweis ist durch Vorlegen eines Raumplans, Begehung,
etc. zu erbringen.
2 Als Kriterium
für die Beurteilung des Vorliegens einer Behinderung wird der Bezug der erhöhten
Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 herangezogen.