Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-10-25-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.38
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(zu Punkt 18.)
Richtlinie der Landeshauptstadt Innsbruck für die Gewährung von
Betriebsförderungen an private Kinderbetreuungseinrichtungen in
Innsbruck
1. Fördergegenstand
Die Stadt Innsbruck gewährt gemäß dem Tiroler Kinderbildungs- und
Kinderbetreuungsgesetz idgF (TKKG) zu den nachstehenden Bedingungen
Betriebsförderungen an private gemeinnützige Kinderbetreuungseinrichtungen
(Kinderkrippen, Kindergärten, Schülerhorte, Kindergruppen, Spielgruppen) in
Innsbruck.
2. Fördervoraussetzungen
Die Stadt Innsbruck fördert private gemeinnützige Kinderbetreuungseinrichtungen in
Innsbruck, die Kinder mit Hauptwohnsitz in Innsbruck bilden und betreuen und über
eine aufrechte Genehmigung im Sinne des Tiroler Kinderbildungs- und
Kinderbetreuungsgesetzes (TKKG) verfügen oder die nach der Richtlinie des Landes
Tirol zur Förderung von Kindergruppen oder nach der Richtlinie des Landes Tirol zur
Förderung von Spielgruppen für Kleinkinder geführt werden.
3. Förderansuchen
Das Förderansuchen für Betriebsförderungen ist ausschließlich mittels auf der
Homepage der Stadt Innsbruck – www.innsbruck.gv.at – bereitgestelltem OnlineFormular einzureichen. Als Stichtag für die im Förderansuchen anzugebenden Daten
gilt der 15.10. des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres. Das Förderansuchen muss bis
zum 31.10. im Stadtmagistrat einlangen. Ausgenommen von dieser Frist sind
Kinderbetreuungseinrichtungen, die nach dem 15.10. neu errichtet werden bzw. die
nach dem 15.10. zusätzliche Gruppen eröffnen. In diesen Fällen muss das
Förderansuchen bis spätestens einen Monat vor dem Betriebsbeginn der
Kinderbetreuungseinrichtung bzw. der zusätzlich errichteten Gruppe einlangen.
Das Förderansuchen ist vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen.
Pro Kinderbetreuungseinrichtung kann nur einmal jährlich ein Ansuchen auf
Gewährung von Betriebsförderungen gestellt werden. Pro Betreuungseinrichtung
muss ein Online-Formular übermittelt werden, eine Sammeleingabe für mehrere
Kinderbetreuungseinrichtungen ist unzulässig. Für eine Gruppe, die nicht am Standort