Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-10-25-GR-Protokoll.pdf

- S.257

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2022-10-25-GR-Protokoll.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2022
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Bemerkenswert ist, dass von der Stadt Innsbruck für diese Darlehen (wie
auch in mehreren vergangenen Fällen) Ausfallbürgschaften gemäß § 1356
ABGB übernommen worden sind. Damit wurde bereits länger
zurückliegenden Anregungen der Kontrollabteilung nachgekommen. Dies
insofern, als dort – wo dies aus konditionellen Gründen vertretbar
erscheint – nicht automatisiert die aus zivilrechtlicher Sicht strengste Form
der Bürgschaft (eine Bürge- und Zahlerhaftung nach § 1357 ABGB)
vereinbart werden sollte, sondern alternativ eben die Ausfallbürgschaft
nach § 1356 ABGB.
Hinsichtlich der durch die Stadt Innsbruck neu übernommenen Haftungen
bestätigte die Kontrollabteilung, dass für beide Fälle die gemäß § 78 Abs.
1 IStR erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung des Amtes der
Tiroler Landesregierung eingeholt worden ist.
Aufteilung nach
Rechtsträger

Zum Ende des Haushaltsjahres 2021 entfällt mit einem Anteil von ca.
78,35 % der Großteil der übernommenen Bürgschaften und Garantien auf
Haftungen bezüglich Darlehen der IIG KG und von durch die IISG
verwalteter Wohnungseigentumsgemeinschaften (WEGs). Ein Anteil von
10,35 % betrifft Haftungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der
Sowi/City-Garage (für die Sowi Garage Beteiligungs GmbH und die SOWI
– Investor – Bauträger GmbH). Weiters sind 5,19 % der Haftungen zum
Jahresende 2021 Ausleihungen der Innsbrucker Stadtbau GmbH
zurechenbar. Ca. 4,25 % des Haftungsvolumens per 31.12.2021 sind der
Abfallbehandlung Ahrental GmbH (AAG) zuordenbar. Die restlichen 1,86
% der städtischen Haftungen betreffen die Congress und Messe Innsbruck
GmbH (CMI) und das Haus St. Josef am Inn.

Unzutreffende
Angabe des
Rechtsträgers –
Empfehlung

Bei der von der Kontrollabteilung vorgenommenen Prüfung im
Zusammenhang mit der Zuordnung der städtischen Bürgschaften wurde
auffällig, dass bei zwei Haftungen im Nachweis aus formaler Sicht ein
unzutreffender Rechtsträger angeführt wurde.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Referat Haushaltswesen und
Controlling der MA IV, den von ihr aufgezeigten Sachverhalt zu überprüfen
und gegebenenfalls Korrekturen im Haftungsnachweis vorzunehmen.
Die Fachdienststelle sagte im Anhörungsverfahren
Haftungsnachweis entsprechend zu korrigieren.

Landesgesetz
liche Haftungsobergrenzen-Verordnung
– (Neu-)Regelung
ab 01.01.2019

zu,

den

Ausgehend von dahingehenden Bestimmungen im Österreichischen
Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012) bzw. einer nach Art. 15a B-VG zwischen
Bund und Ländern getroffenen Vereinbarung („HOG-Vereinbarung“ –
LGBl. Nr. 89/2017) wurde die Verordnung der Landesregierung über die
Festlegung
von
Haftungsobergrenzen
für
Gemeinden
und
Gemeindeverbände, LGBl. Nr. 135/2018 vom 27.11.2018 kundgemacht.
Diese Verordnung beinhaltet (unter anderem) Regelungen zur Übernahme
von Haftungen, zur Haftungsobergrenze sowie zur Anrechnung von
Haftungen und trat mit 01.01.2019 in Kraft.

………………………………………………………………………………………………………………………………………………….….

Zl. KA-06738/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

85