Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf
- S.158
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6. Auszahlung und Rückforderung der Stipendien
Der Stipendiat/die Stipendiatin ist verpflichtet, das Stipendium über schriftliche Aufforderung
der Stadt Innsbruck insbesondere bei Vorliegen der nachstehenden Gründe unverzüglich
zurückzubezahlen:
bei vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Angaben in der Einreichung;
bei Nichterfüllung bzw. nicht vollständiger ordnungsgemäßer Fertigstellung des
eingereichten Projektes;
Im Falle der Rückforderung des Stipendiums durch die Stadt Innsbruck, hat der/die
StipendiatIn das Stipendium samt Zinsen in der Höhe von 4 % p.a. ab dem Tage der
Auszahlung binnen einer vom Stadtmagistrat Innsbruck festgesetzten Frist zurückzuzahlen
und die Feststellung der Rückzahlungsfrist anzuerkennen.
7. Sonstige Bestimmungen
Dem/der Einreichenden entsteht aus der Einreichung kein Rechtsanspruch auf die Gewährung
des Stipendiums. Das Stipendium wird nach Maßgabe der hierfür zur Verfügung stehenden
budgetären Mittel vergeben.
Die Juryentscheidung kann nicht beeinsprucht werden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Die Einreichunterlagen werden nicht retourniert und gehen in das Eigentum der
Landeshauptstadt Innsbruck über.
Mündliche oder schriftliche Vereinbarungen im Widerspruch zu dieser Richtlinie, den
Bestimmungen des Innsbrucker Stadtrechtes 1975 oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften
sind wirkungslos.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Richtlinien unwirksam oder nichtig sein oder sollte sich
herausstellen, dass diese eine Regelungslücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der
Richtlinien nicht. Die unwirksame, nichtige oder fehlende Bestimmung ist durch eine solche zu
ersetzen, die wirksam ist und dem mit der unwirksamen, nichtigen oder fehlenden Bestimmung
angestrebten Zweck soweit wie möglich entspricht.
Für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vergabe und der Auszahlung der
gegenständlichen Stipendien wird ausdrücklich die örtliche Zuständigkeit des sachlich
zuständigen Gerichts in Innsbruck vereinbart.
Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des IPR-Gesetzes
und seiner Verweisungsnormen.
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