Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf

- S.369

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Abänderungsantrag zum Antrag TO-GR 16s):
„Städtische Wohnungen, Vormerk- und Vergaberichtlinien für lnnsbrucker Mittelstand" (GR
Mag. Krackl)

Der Gemeinderat möge beschließen:
Der Gemeinderat beschließt die folgenden Richtlinien für die Vergabe von fördernahen
Mietwohnungen und setzt diese ab 01.01.2023 in Kraft.

Vormerk- und Vergaberichtlinien für leistbare
Mietwohnungen im förderungsnahen Bereich
Präambel
Warum fördernahe Wohnungen unter städtischem Vergaberecht?








Leistbarer Wohnraum ist heute so gefragt wie nie zuvor. Die gesellschaftlichen
Strukturen haben sich in den letzten Jahrzehnten stark gewandelt und die geänderten
Bedürfnisse der lnnsbrucker:innen stellen neue Anforderungen an die städtische
Wohnungsvergabe. Transparente, zukunftsorientierte und soziale gerechte
Vergaberichtlinien sind der Schlüssel zu einer ausgewogenen Wohnungspolitik.
Wohnen ist ein hohes soziales Gut und oberstes Grundbedürfnis für jeden
Menschen.
Deshalb ist es erklärtes Ziel der Stadt Innsbruck, neben den Vergaberichtlinien für mit
Wohnbauförderungsgelder finanziertem Wohnraum, ein weiteres Angebot,
insbesondere zur Unterstützung von Menschen in der Mittelschicht, zu schaffen. Das
Finden von leistbarem Wohnraum wird auch für diese Gruppe in unserer Gesellschaft
zunehmend schwieriger. Diese städtische Angebot an fördernahen Mietwohnungen
soll u.a. dazu dienen, Leistungsträger:innen in Innsbruck eine finanzierbare und
sichere Zukunft zu ermöglichen.
Mit der Schaffung dieser Richtlinien sollen Wohnungen, die abseits der Tiroler
Wohnbauförderung finanziert wurden, dieser Zielgruppe zur Verfügung gestellt
werden.
Die Stadt Innsbruck ist bestrebt, neben dem geförderten Wohnbau auch dieses
Wohnungsangebot als weitere Säule des städtischen Wohnungsangebots
kontinuierlich auszubauen und ein ausgewogenes Angebot zur Verfügung zu stellen.

Die Vormerk- und Vergaberichtlinien für leistbare Mietwohnungen im förderungsnahen
Bereich gliedern sich in

1.
II.
III.

Voraussetzung für die Vormerkung
Vergabe
Ausschluss