Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-11-24-GR-Protokoll.pdf

- S.370

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Aus diesen Richtlinien ist kein Anspruch auf die Vergabe einer Wohnung ableitbar. Die Stadt
Innsbruck vergibt ihre Wohnungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.

1.

Voraussetzung für die Vormerkung

Bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen ist eine Vormerkung nach diesen
Richtlinien möglich:
1. Vorliegen eines vollständigen und gültigen Wohnungsantrages durch den/die
jeweilige:n Antragsteller:in.
2. Der/die Antragsteller:in muss die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder im
Sinne des § 17a TWFG i.d.g.F. gleichgestellte Person sein.

3. Als Wohnungswerber:innen im Sinne dieser Richtlinien gelten Alleinstehende ab
Vollendung des 18. Lebensjahres, Familien, Alleinerziehende, Ehepaare,
eingetragene Lebensgemeinschaften nach dem „Eingetragene Partnerschaft-Gesetz
- EPG", auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften (beide über 21 Jahre), die zum
Zeitpunkt der Vormerkung ein Jahr im gemeinsamen Haushalt leben,
Lebensgemeinschaften - getrennt wohnhaft - mit gemeinsamen Kind und
Antragsteller:innen, die seit mindestens drei Jahren getrennt Uedoch in aufrechter
Ehe) leben. Minderjährige Ehepaare oder minderjährige Eltern, die mit ihrem Kind im
gemeinsamen Haushalt leben, können sich auch vor Vollendung des 18.
Lebensjahres vormerken lassen.
4. Der/Die Antragsteller:in und sämtliche vom Antrag umfassten Wohnungswerber:innen
verfügen über kein Eigentum oder Nutzungsrecht an Wohnraum.
5. Eine der nachfolgenden Voraussetzungen muss für den/die Antragsteller:in gegeben
sein:
a. 5 Jahre Hauptwohnsitzmeldung und Mittelpunkt des Lebensinteresses in
Innsbruck
b. Insgesamt 15 Jahre Hauptwohnsitzmeldung in Innsbruck
c. Arbeitstätigkeit in Innsbruck von über 5 Jahren zum Zeitpunkt der Vormerkung
6. Eine Vormerkung für eine fördernahe Mietwohnung unter städtischem Vergaberecht
ist nur möglich, wenn beide der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
a. Das Haushaltseinkommen befindet sich innerhalb einer Bandbreite von -30%
bis +20% gemäß den Bestimmungen zu den Einkommensgrenzen der
Wohnbauförderungsrichtlinie Tirol.
b. Nachweis einer Hauptmietzinsbelastung über 25% des
Haushaltseinkommens, jedoch unter 40% des Haushaltseinkommens bei
einem bestehenden Mietverhältnis für eine Wohnung, die nicht dem
städtischen Vergaberecht unterliegt.
7. Die Vormerkung erfolgt für die Dauer eines Jahres. Jede Änderung der Verhältnisse
ist binnen vier Wochen ab Eintritt der Veränderung nachweislich zu melden.
Dazu gehören u.a.:
a. Erwerb von Wohnungseigentum
b. Begründung von Nutzungsrechten an Wohnraum