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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022-12-15-GR-Protokoll_.pdf

- S.238

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Frage 1:

Laut Auskunft der Mag.-Abt. IV, Wohnungsvergabe, der Stadt Innsbruck muss nur
ein/e Ansuchensteller/in die Vergaberichtlinien für eine städtische Wohnung erfüllen,
alle weiteren BewohnerInnen der geförderten Wohnung nicht. Ist Ihnen bekannt,
wie viele Menschen jeweils in den vergebenen Wohnungen leben?

Antwort:

Im Zuge der Antragsstellung werden die Vormerk- und Vergabekriterien der
antragsstellenden Partei laut Richtlinien geprüft.
Im Antrag auf Wohnungsvergabe müssen die AntragstellerInnen allerdings
bekannt geben, wie viele Personen in die Wohnung einziehen werden. Somit
ist bekannt, wie viele Personen zum Zeitpunkt der Vergabe in die Wohnungen
einziehen/dort leben.

Frage 2:

Falls ja, wo wird dies vermerkt?

Antwort:

Vermerkt wird dies von den AntragsstellerInnen im Antrag auf Wohnungsvergabe (siehe Antwort zu Frage 1). Von den SachbearbeiterInnen wird dies
im jeweiligen Akt hinterlegt.

Frage 3:

Falls nein, warum nicht?

Antwort:

-

Frage 4:

Falls nein, soll dies zukünftig erhoben werden?

Antwort:

-

Frage 5:

Suchen Sozialvereine für ihre KlientInnen um städtische Wohnungen an?

Antwort:

Ja, es gilt jedoch zu unterscheiden:
a) ob der Sozialverein im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit (z. B. für die vorübergehende Betreuung bzw. Stabilisierung seiner KlientInnen) Wohnraum benötigt
ODER
b) ob der Sozialverein seine KlientInnen bei der eigenen Wohnungssuche
unterstützt. Sozialvereine fragen bei der Mag.-Abt. IV, Wohnungsvergabe,
an, ob es Wohnungen für ihre KlientInnen gibt, machen aber kein schriftliches Ansuchen. Das schriftliche Ansuchen/der Antrag auf Wohnungsvergabe kann (laut Vergaberichtlinien) nur von den jeweiligen AntragsstellerInnen gestellt werden.

Frage 6:

Falls nein, warum nicht?

Antwort:

-

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