Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022_03_24-GR-Protokoll.pdf
- S.243
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stets allen Aktionären in der gleichen Weise zur gleichen Zeit zur Verfügung
zu stellen. Auch diesem aktienrechtlichen Grundsatz hat der Vorstand bei
der Führung der Gesellschaft und im Umgang mit den Aktionären gerecht zu
werden. Die gegenständliche Anfrage sowie die zu Grunde liegende gemeinderätliche Anfrage erfolgen außerhalb der Hauptversammlung, sodass der
Vorstand nicht zur Beantwortung verpflichtet ist."
Frage 3:
Ist es richtig, dass AnbieterInnen sich verpflichten mussten, die alten Pflastersteine der Altstadt zu entsorgen, um überhaupt einen Auftrag zu erhalten?
Antwort:
Es werden gemäß allgemein üblichen Ausschreibungsprozessen nur vollständig ausgefüllte Angebote zugelassen. Die Behandlung der ausgebauten
Altmaterialien obliegt ebenso gemäß allgemein üblichen Ausschreibungsprozessen der Bauunternehmung. Es ist daher ein Teil der Kalkulation der
anbietenden Bauunternehmung im Ausschreibungsverfahren, einen allfälligen Restwert der ausgebauten Materialien hinsichtlich einer Wiederverwendung, auch des Weiterverkaufs an Dritte oder allenfalls der Kosten einer
Entsorgung auf einer Deponie abzuschätzen.
Frage 4:
Wenn ja, ist es richtig, dass die IKB aufgrund des Wegtransportes der alten Pflastersteine einen besseren Preis für die gegenständlichen Bauarbeiten erhalten hat,
und wie hoch war die Preisreduktion aufgrund der Gegenverrechnung des Wegtransportes der alten Pflastersteine?
Antwort:
Gemäß allgemein üblichen Ausschreibungsprozessen übernimmt eine Bauunternehmung mit Baubeginn den Bestand im Baufeld wie vorhanden. In
Verbindung mit der gesetzlichen Vorgabe der Wiederverwertung von Baumassen (Recycling) obliegt der Bauunternehmung daher die rechtskonforme und wirtschaftliche Behandlung der ausgebauten Altmaterialien. Dies
gilt für Schüttmaterial, ungebundene Tragschichten, alte Einbauten ebenso
wie Asphaltdeckbeläge oder ausgebaute Pflastersteine. Es ist daher ein Teil
der Kalkulation der anbietenden Bauunternehmung im Ausschreibungsverfahren, einen allfälligen Restwert der ausgebauten Materialien hinsichtlich
einer Wiederverwendung, allenfalls auch der Möglichkeit eines Weiterverkaufs an Dritte oder allenfalls der Kosten einer Entsorgung auf einer Deponie zu bewerten. Je nach Möglichkeit der Behandlung durch das jeweilige
Bauunternehmen können damit die Einheitspreise im Angebot angesetzt
werden. Diese Bewertung im Rahmen der Kalkulation obliegt dem Bauunternehmen. Für die Vergabeentscheidung ist der Bestpreis gemäß Bundesvergabegesetz (BVergG) ausschlaggebend.
Frage 5:
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Hinsichtlich Begründung siehe Antwort zu Frage 4.
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