Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022_03_24-GR-Protokoll.pdf
- S.316
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zeitbeschränkung transparent sein, und eine Redezeitbeschränkung auch nur in Ausnahmefällen festgelegt werden. Daher benötigt es auch eine Regelung in der Geschäftsordnung
des Gemeinderates, welche konkret regelt, aus welchen Gründen eine Redezeitbeschränkung überhaupt festgelegt werden kann.
Es spricht auch nichts dagegen, dass der Obleuterat eine mögliche Redezeitbeschränkung
schriftlich begründet und unterzeichnet, und selbige mindestens fünf Werktage vor der Sitzung des Gemeinderates auf der Tagesordnung mitgeteilt wird bzw. die schriftliche Begründung des Obleuterates für eine Redezeitbeschränkung dem GR-Protokoll beigefügt wird.
Die derzeitige "Beschlussfassung" des Obleuterates bzgl. Redezeitbeschränkung ist intransparent nicht nur für die Mitglieder des Gemeinderates, sondern vor allem auch für die lnnsbrucker Bevölkerung. Eine Redezeitbeschränkung , soweit sie nicht zwingend notwendig
bzw. dementsprechend begründet ist, ist demokratiepolitisch bedenklich, zumal sie aktuell
nach derzeit geltender Geschäftsordnung des lnnsbrucker Gemeinderates bzw. lnnsbrucker
Stadtrechtes willkürlich erscheint.
Selbstverständlich muss auch in der Geschäftsordnung rechtlich abgesichert sein , dass üQer
Verhandlungsgegenstände bzw. vor zumindest weitreichenden . Beschlussfassungen eine
dementsprechende ausgiebige Diskussion im Gemeinderat stattfindet. Letztendlich hab~n
auch die interessierten Zuschauerinnen und Zuschauer bei Gemeinderatssitzungen vor Ort
bzw. via Live-Stream den berechtigten Anspruch, dass der Gemeinderat ausführlich diskutiert, und nicht im „Schnelldurchlauf" die Gemeinderatssitzung abhandelt.
Als beratendes Gremium über eine mögliche Änderung der Geschäftsordnung diesbezüglich
soll der Rechts- Ordnung- und Unvereinbarkeitsausschuss beraten.
Ein Bedeckungsvorschlag ist nicht erforderlich.
Gerald Depaoli, Gemeinderat