Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 2022_03_24-GR-Protokoll.pdf
- S.317
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(zu Punkt 50.5)
Gemeinderatsf raktion Gerechtes Innsb ruck
Rathaus - Maria-Theresien-Straße 18
A - 6020 Innsbruck
office@gerechtes-i nnsbruck. a t
Bürgermeister Georg Willi
im Hause
Stadtmagistrat Innsbruck
eingelangt am
J � März 2022
CP6t-AT/Sl/2022
Gescliaffsstelle für Geme,
nderal und Sladlsenal
Innsbruck - 21032021
Antrag
Der Gemeinderat möge beschließen,
a) Der Stadtsenatsbeschluss zur Einführung einer entgeltlichen Parkraumbewirtschaf
tung wird unabhängig davon, ob selbiger stadtrechtskonfonn erfolgte vom Gemeinde
rat der Stadt Innsbruck aufgehoben.
b) der Bürgermeister wird beauftragt dem Gemeinderat der Stadt Innsbruck ein Park
raumbewirtschaftungskonzept beim Planötzenhof bis zum 30. April 2022 vorzulegen,
mit dem Ziel ein Ende des lt. Mobilitätsstadträtin Mag.a Ursula Schwarz! Parkchaos
beim Planötzenhof zu erreichen, ohne eine entgeltliche Parkraumbewirtschaftung ein
zuführen.
c) Parken beim Planötzenhof bleibt kostenfrei
Begründung:
Wie der Gemeinderat, das höchste beschließende Gremium der Stadt Innsbruck. über die
Medien erfahren durfte. hat der Stadtsenat der Stadt Innsbruck bei einer seiner Sitzungen
mutmaßlich im April 2022 die Einführung einer entgeltlichen Parkraumbewirtschaftung be
schlossen. Rentabel sei die Parkraumbewirtschaftung für die Stadt Innsbruck lt. Mobilititäts
stadträtin Mag. 3 Ursula Schwarz! lt. Medienberichten nicht.
Gemäß §18, lnnsbrucker Stadtrecht, ist der Gemeinderat in den Angelegenheiten des eige
nen Wirkungsbereiches das oberste beschließende Organ der Stadt. Er ist zur Beschluss
fassung und zur Überwachung der Vollziehung in allen Angelegenheiten des eigenen Wir
kungsbereiches der Gemeinde berufen, soweit die Beschlussfassung nicht durch Gesetz
ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen ist.
Der Gemeinderat kann bestimmte Angelegenheiten, soweit ihm diese nicht in diesem Gesetz
oder in anderen Gesetzen ausdrücklich zugewiesen sir,d, aus Gründen der Einfachheit,
Raschheit, Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis anderen Organen übertragen. Hievon