Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2022

/ Ausgabe: 2022_03_24-GR-Protokoll.pdf

- S.318

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ausgenommen sind jedenfalls die Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen und von
Satzungen sowie die Ausschreibung von Gemeindeabgaben;
Gemäß § 28, lnnsbrucker Stadtrecht, ist der Stadtsenat nicht dazu berufen per Beschlussfassung eine entgeltliche Parkraumbewirtschaftung einzuführen bzw. darüber zu beraten,
zumal es für etwaige Beratungen einen den dafür zuständigen Ausschuss für Umwelt, Energie und Mobilität gibt.
Es wird angemerkt, dass der Antragssteller die Aufsictsbehörde um tatsächliche Klärung <;!er
Rechtslage ersucht.
Begründend stellt sich die berechtigte Frage, ob der gegenständliche Beschluss des Stadtsenates überhaupt stadtrechtskonform ist, ebenso wie der Antrag der lnnsbrucker Grünen,
welcher zu diesem Beschluss Stadtsenatsbeschluss führte.

Der Antragssteller ist der Überzeugung, dass man das lt. Mobilitätsstadträtin Mag .a Ursula
Schwarz! Parkchaos beim Planötzenhof mit einem Konzept lösen kann, . Ein Konzept, welches nicht das Ziel hat Familien finanziell zu belasten. Eine nicht notwendige finanzielle Belastung von Familien, in Zeiten einer allgemeinen massiven Teurungswelle
ist nicht nur politisch, sondern auch moralisch abzulehnen.
Selbstverständlich muss auch geprüft werden, ob die Einführung einer entgeltlichen Parkraumbewirtschaftung ein Defizit für die Stadt Innsbruck wäre.
§51, lnnsbrucker Stadtrecht - Bei der Planung von Vorhaben sind deren Kosten ~nd
Folgekosten sorgfältig zu ermitteln.
Letztendlich wird angemerkt, dass es keine alternative Anbindung mittels Öffis zum Planötzenhof gibt bzw. davon auszugehen ist, dass die Familien auf die Umlandgemeinden ausweichen . Folglich kann die Einführung einer entgeltlichen Parkraumbewirtschaftung sich
auch negativ auf die Umsätze der Gasthöfe und Almen im Ausflugsgebiet auswirken, was
wiederum zu weniger Einnahmen für die Stadt Innsbruck führen würde.
Gerald Depaoli, Gemeinderat.