Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-01-25-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.8

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2023-01-25-GR-Kurzprotokoll.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2023
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
-8-

14.

MagIbk/49418/SP-BB-IN/1

16.

Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. IN-B63, Innenstadt, Bereich
zwischen Bürgerstraße, Maximilianstraße, Kaiser-Josef-Straße und
Anichstraße (als Änderung des
Bebauungsplanes Nr. IN-B1), gemäß § 56 Abs. 1 TROG 2022
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
12.01.2023:
Die Auflage des genannten Entwurfes wird
gemäß § 64 TROG 2022 beschlossen.
15.

MagIbk/53317/SP-BB-IN/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. IN-B64, Innenstadt, Bereich Adamgasse 7a und Salurner
Straße 4 (als Änderung des Bebauungsplanes und Ergänzenden
Bebauungsplanes Nr. IN-B45), gemäß § 56 Abs. 1 und 2 TROG 2022

Mehrheitsbeschluss (gegen ALI, 1 Stimme):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
12.01.2023:
Die Auflage des genannten Entwurfes wird
gemäß § 64 TROG 2022 beschlossen.
Gleichzeitig wird der Beschluss über die
dem Entwurf entsprechende Änderung des
Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch nur rechtswirksam wird,
wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.

GR-Sitzung 25.01.2023

MagIbk/54347/SP-BB-IN/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. IN-B65, Innenstadt, Bereich Amraser Straße 8 (als Änderung des Bebauungsplanes und
Ergänzenden Bebauungsplanes
Nr. IN-B53), gemäß § 56 Abs. 1
und 2 TROG 2022

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
12.01.2023:
Die Auflage des genannten Entwurfes wird
gemäß § 64 TROG 2022 beschlossen.
Gleichzeitig wird der Beschluss über die
dem Entwurf entsprechende Änderung des
Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch nur rechtswirksam wird,
wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
17.

MagIbk/48266/SP-BB-WI/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. WI-B47, Wilten, Bereich
zwischen Leopoldstraße, Franz-Fischer-Straße und Templstraße
(als Änderung der Bebauungspläne Nr. WI-B2, Nr. WI-B2/1 und
Nr. WI-B20), gemäß § 56 Abs. 1
und 2 TROG 2022

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
12.01.2023:
Die Auflage des genannten Entwurfes wird
gemäß § 64 TROG 2022 beschlossen.