Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-01-25-GR-Protokoll.pdf
- S.173
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§6
§6
Der mündliche Teil der Verwaltungsdienstprüfung I ist innerhalb eines
angemessenen Zeitraumes, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach
der schriftlichen Prüfung, abzunehmen. Der praktische Teil der
Chargenprüfung für den Fachdienst bei der Berufsfeuerwehr ist im
Anschluß an die mündliche Prüfung abzunehmen.
Der mündliche Teil der Verwaltungsdienstprüfung I ist innerhalb eines
angemessenen Zeitraumes, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach
der schriftlichen Prüfung, abzunehmen. Der praktische Teil der
Chargenprüfung für den Fachdienst bei der Berufsfeuerwehr ist im
Anschluß an die mündliche Prüfung abzunehmen.
§7
§7
(1) Jedes Mitglied der Prüfungskommission hat bei den mündlichen (1) Jedes Mitglied der Prüfungskommission hat bei den mündlichen
Prüfungen Fragen zu stellen. Dasselbe gilt sinngemäß für den praktischen Prüfungen Fragen zu stellen. Dasselbe gilt sinngemäß für den praktischen
Teil der Chargenprüfung für den Fachdienst bei der Berufsfeuerwehr.
Teil der Chargenprüfung für den Fachdienst bei der Berufsfeuerwehr.
(2) Den mündlichen Prüfungen ist ein Schriftführer beizuziehen, der die an (2) Den mündlichen Prüfungen ist ein Schriftführer beizuziehen, der die an
die Prüfungswerber gestellten Fragen in Stichworten zu vermerken hat.
die Prüfungswerber gestellten Fragen in Stichworten zu vermerken hat.
§8
§8
(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung bzw. des praktischen Teiles
der Chargenprüfung für den Fachdienst bei der Berufsfeuerwehr tritt die
Prüfungskommission zur Beratung zusammen. Die über die mündliche
Prüfung aufgenommene Niederschrift wird zunächst durch die Eintragung
der Benotungen der schriftlichen Prüfung bzw. des praktischen Teiles der
Chargenprüfung für den Fachdienst bei der Berufsfeuerwehr ergänzt;
sodann befindet die Prüfungskommission darüber, ob der Prüfungswerber
nach dem Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung bzw.
des praktischen Teiles der Chargenprüfung für den Fachdienst bei der
Berufsfeuerwehr die Dienstprüfung bestanden hat. Bei einem auf
mindestens zwei Prüfungsgebieten des mündlichen und schriftlichen
Prüfungsteiles hervorragenden Prüfungserfolg ist der Qualifikation des
Gesamtergebnisses der Zusatz "mit Auszeichnung" beizufügen. Im Fall
des Nichtbestehens hat die Prüfungskommission den Zeitraum zu
(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung bzw. des praktischen Teiles
der Chargenprüfung für den Fachdienst bei der Berufsfeuerwehr tritt die
Prüfungskommission zur Beratung zusammen. Die über die mündliche
Prüfung aufgenommene Niederschrift wird zunächst durch die Eintragung
der Benotungen der schriftlichen Prüfung bzw. des praktischen Teiles der
Chargenprüfung für den Fachdienst bei der Berufsfeuerwehr ergänzt;
sodann befindet die Prüfungskommission darüber, ob der Prüfungswerber
nach dem Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung bzw.
des praktischen Teiles der Chargenprüfung für den Fachdienst bei der
Berufsfeuerwehr die Dienstprüfung bestanden hat. Bei einem auf
mindestens zwei Prüfungsgebieten des mündlichen und schriftlichen
Prüfungsteiles hervorragenden Prüfungserfolg ist der Qualifikation des
Gesamtergebnisses der Zusatz "mit Auszeichnung" beizufügen. Im Fall
des Nichtbestehens hat die Prüfungskommission den Zeitraum zu
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