Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-01-25-GR-Protokoll.pdf
- S.174
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bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber zur Wiederholung der
Dienstprüfung nicht zugelassen werden kann. Wird auch die
Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist der Prüfungswerber frühestens
nach Ablauf eines Jahres, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses an ihn, zu einer letztmaligen Wiederholung der
Dienstprüfung zuzulassen.
bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber zur Wiederholung der
Dienstprüfung nicht zugelassen werden kann. Wird auch die
Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist der Prüfungswerber
frühestens nach Ablauf eines Jahres, gerechnet vom Tage der
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an ihn, zu einer letztmaligen
Wiederholung der Dienstprüfung zuzulassen.
(2) Gegen die Entscheidungen der Prüfungskommissionen ist ein
Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Gegen die Entscheidungen der Prüfungskommissionen ist ein
Rechtsmittel nicht zulässig.
§9
§9
(1) Die Prüfungskommissionen sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (1) Die Prüfungskommissionen sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende
oder sein Stellvertreter und mindestens drei Beisitzer bzw. deren oder sein Stellvertreter und mindestens drei Beisitzer bzw. deren
Stellvertreter anwesend sind.
Stellvertreter anwesend sind.
(2) Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit, (2) Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit,
Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
die Stimme des Vorsitzenden.
§ 10
§ 10
Über eine bestandene Dienstprüfung ist dem Prüfungswerber ein Zeugnis
mit Angabe der Qualifikation des Gesamtergebnisses (§ 8 Abs. 1)
auszufolgen,
welches
vom
Vorsitzenden
der
betreffenden
Prüfungskommission zu unterfertigen ist.
Über eine bestandene Dienstprüfung ist dem Prüfungswerber ein Zeugnis
mit Angabe der Qualifikation des Gesamtergebnisses (§ 8 Abs. 1)
auszufolgen,
welches
vom
Vorsitzenden
der
betreffenden
Prüfungskommission zu unterfertigen ist.
§ 11
§ 11
(1) Zur Vorbereitung auf die in § 1 bezeichneten Dienstprüfungen sind (1) Zur Vorbereitung auf die in § 1 bezeichneten Dienstprüfungen sind
beim Stadtmagistrat Innsbruck entsprechende Lehrgänge einzurichten, zu beim Stadtmagistrat Innsbruck entsprechende Lehrgänge einzurichten, zu
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