Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-01-25-GR-Protokoll.pdf
- S.284
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
rektion, überprüft worden ist. Vor der Stellungnahme der Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten, wurde die Mag.-Abt. IV, Finanzdirektion, von den zwei
für Agrargemeinschaften zuständigen Dienststellen (Mag.-Abt. III, Wald und
Natur, sowie Mag.-Abt. IV, Immobilien) mit Mail vom 26.07.2022 darauf hingewiesen, dass die in der Stadtsenatsvorlage vorgesehene Auszahlung vom
Substanzkonto abzulehnen ist.
Frage 2:
Wenn ja, warum wurde – nachdem die Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten, hinsichtlich der Abwicklung eine rechtliche Prüfung durchgeführt hatte – em. o. Univ.Prof. Dr. Karl Weber mit einer zusätzlichen externen rechtlichen Beurteilung DES
VORGEHENS DER STADT INNSBRUCK BEI DER VERWENDUNG VON SUBSTANZERLÖSEN DER AGRARGEMEINSCHAFT AMRASER HOCHWALD beauftragt?
Antwort:
Im E-Mail des Amtsvorstandes der Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten,
vom 29.08.2022 zum Prüfauftrag wird unter anderem bereits eingangs erwähnt, dass die laut gegenständlicher Stadtsenats-/Gemeinderatsvorlage
vorgesehen Abwicklung nicht rechtskonform sei, und weiters, dass vielmehr
für die vorgesehene Abwicklung eine Rechtsgrundlage fehle. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass "[…] Subventionen dem klaren Subventionsregime unterliegen und strikt nach der Subventionsordnung der Landeshauptstadt Innsbruck 2022 abzuhandeln sind."
Allerdings wird nicht auf § 1 Abs. 4 der Subventionsordnung eingegangen.
Nach dieser Bestimmung kann der Gemeinderat mittels einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen
von der Subventionsordnung oder von einzelnen Bestimmungen dieser beschließen.
Weiters wird in dem Mailschreiben mitgeteilt, dass "[…] Gelder, die ja nichts
anderes sind als Subventionen, ohne jegliche Beachtung unserer Subventionsordnung einzig aufgrund des Vorschlages der Agrargemeinschaft an
verschiedenste Institutionen ausbezahlt würden.“
Hierzu wird angemerkt, dass die Auszahlung von Geldern nicht einzig aufgrund des Vorschlages der Agrargemeinschaft ausbezahlt würden. Eine
Auszahlung würde erst mit der gegenständlichen Vorlage aufgrund eines
Beschlusses des Gemeinderates als zuständiges Organ erfolgen.
Zuletzt wird noch ausgeführt, dass "[…] die vorgeschlagenen Geldzuwendungen nicht unter die Intention des Stadtsenatsbeschlusses vom
11.05.2016 fallen". Es bleibt im E-Mail des Amtsleiters für Präsidialangelegenheiten unerwähnt, dass für Substanzwertentnahmen der Gemeinderat
das zuständige Organ ist und dieser nicht an frühere Entscheidungen des
Stadtsenates gebunden ist.
Da die Rechtsauffassung der Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten, im Gegensatz zu jener der nach der Magistratsgeschäftsordnung (MGO) zuständigen Mag.-Abt. IV, Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung, steht
Seite 2 von 7