Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-02-23-GR-Protokoll.pdf

- S.164

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(zu Punkt 44.1)

StR Rudi Federspiel
1. Bgm.-Stv. Markus Lassenberger
KO Andrea Dengg
KO Stv. Andreas Kunst

GRin Beatrix Klaus

Stadtmagistrat Innsbruck
eingelangt am
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GRin Deborah Gregoire

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C 7 ~ 16. f eb. 2023
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~ eschäftsstellefür Gemeinderat und Stadtsenat

Innsbruck, am 12.02.2023

Dringende Anfrage
betreffend die Auswirkungen der raumordnungsrechtlichen Festlegungen betreffend
das BE-Gebiet Fürstenweg

Im ÖROKO 2.0 wurden drei BE-Gebiete in Innsbruck festgelegt, die große Baulandreserven
betreffen und deren bauliche Mobilisierung in den absehbaren Jahren aufgrund aktueller v.a. landwirtschaftlicher - Nutzungen nicht absehbar ist. Es handelt sich dabei um die
Bereiche Fürstenweg, Philippine-Welser-Straße und Egerdachstraße West. Im jeweiligen
Flächenwidmungsplan wurden diese besonderen städtebaulichen Entwicklungsgebiete, die
mit dem ÖROKO zeitlich zurückgestellt wurden, mit der vom TROG vorgegebenen
Widmungsfestlegung festgelegt bzw. mit dem Planzeichen "(W)" gekennzeichnet.
Dazu wird im Erläuterungsbericht zum ersten Entwurf Kapitel 4.4 dargelegt:
„Für Gebiete der Zeitzone zV (zeitliche Rückstellungen)" (Anm.- es geht um die
rechtskonforme Umsetzung der ÖROKO-Festlegungen) "ist eine Entwicklung dieser
Bereiche nur bei Bedarf und unter Einhaltung der Sonderanforderungen gemäß Anhang 3
des Verordnungstextes zulässig. Die betroffenen Grundflächen (W66 Philippine-WelserStraße, W67 Westliche Egerdachstraße, W69 Fürstenweg) sind im Flächenwidmungsplan
gemäß § 35 Abs. 2 TROG 2022 zu kennzeichnen. Auf diesen Grundflächen dürfen
unbeschadet der bestehenden Widmung nur die im Freiland nach § 41 Abs. 2 TROG 2022
zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen errichtet werden bzw. sind nur solche
baulichen Maßnahmen zulässig, die zur Sicherung der derzeitigen (beispielsweise
landwirtschaftlichen) Nutzung unbedingt erforderlich sind. Die Kennzeichnung ist
aufzuheben,
sobald
die
für
das
BE-Gebiet
festgelegten
Voraussetzungen
(Sonderanforderungen gem. Anhang 3 der Verordnung) erfüllt sind und überdies ein Bedarf
nach einer widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht. Die
Aufhebung kann auch etappenweise für Teilflächen erfolgen.