Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-03-23-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.59

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Eine Nachfrage in dieser Sache hat ergeben, dass der Investitionszuschuss 2020
nicht wie vom Verein angekündigt zur Finanzierung des zuvor erwähnten „Huchenprojektes“, sondern der finanziellen Unterstützung zur Errichtung einer Dachs- und
Fuchsanlage diente. Mit dem Bau des in Rede stehenden Geheges wurde aufgrund
der außergewöhnlichen Umstände (COVID-19) des Jahres 2020 erst im Kalenderjahr 2021 begonnen. Die Fertigstellung des Bauprojektes ist für 2023 vorgesehen.
Anlässlich der aktuellen Follow up – Einschau wurden der Kontrollabteilung Rechnungen ausgehändigt, welche die Verwendung der von der Stadt Innsbruck für das
zuletzt angesprochene Bauprojekt gewährten finanziellen Mitteln belegten.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde alternativ entsprochen.

43

Die Sondersubvention für das Jahr 2021 in Höhe von € 185,0 Tsd. war tatsächlich
dem Bau einer neuen Dachs- und Fuchsanlage gewidmet und wurde im April des
betreffenden Jahres an den Verein ausbezahlt.
Die Auszahlung dieses Investitionszuschusses erfolgte vor erbrachtem Nachweis
der widmungskonform beanspruchten Vorjahressubvention. Infolgedessen wurde
damals dem Referat für Frauen und Generationen empfohlen, sämtlichen Bestimmungen der städtischen Subventionsordnung nachzukommen und künftig eine Auszahlung einer Sondersubvention (eines Investitionszuschusses) erst nach eingereichtem Nachweis der Vorjahressubvention abzuwickeln.
Mit Beschluss des GR am 18.03.2021 ist die Nachweisfrist für die Sondersubvention
2020 bis zum 31.12.2021, und in weitere Folge mit Beschluss des GR am
09.12.2021 bis zum 31.12.2022 verlängert worden.
Das Referat Subventionen, Kosten- und Leistungsrechnung kam der Empfehlung
der Kontrollabteilung unterdessen nach und wurde diese Vorgehensweise erstmals
im Jahr 2022 vollzogen. Die Sondersubvention für das Jahr 2022 in Höhe von erneut
€ 185,0 Tsd. wurde erst nach erbrachtem Nachweis der widmungskonform beanspruchten Vorjahressubvention ausbezahlt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

44

Die dienstrechtliche Stellung der Bediensteten des Alpenzoos ist kollektivvertraglich
nicht erfasst, die Dienstverhältnisse unterliegen grundsätzlich den Bestimmungen
des Angestelltengesetzes bzw. den allgemeinen Bestimmungen des ABGB.
Zurückgehend auf seinerzeitige Beschlüsse des Präsidiums (vom 11.12.1970 und
17.01.1973) orientiert sich ihre Einstufung und Entlohnung jedoch nach dem
(„nunmehr alten“) dienstklassenorientierten Besoldungssystem für Vertragsbedienstete der Stadt Innsbruck. Die Bezüge der Bediensteten des Alpenzoos erhöhen
sich jeweils in der gleichen Art und im gleichen Ausmaß, wie die Bezüge der Vertragsbediensteten der Landeshauptstadt Innsbruck (Präsidiumsbeschluss vom
06.12.1984).

Zl. KA-11795/2022

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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