Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-03-23-GR-Protokoll.pdf
- S.248
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Weiterführende Recherchen der Kontrollabteilung zeigten, dass sich
der gesamte Anschaffungs- bzw. Förderungsvorgang dieser
Transporträder im Detail wie folgt gestaltete:
Anschaffungskosten und Förderungen für 4 Transporträder
(Beträge in Euro)
Preis brutto für 4 Transporträder
abzgl. E-Mobilitätsbonus des Lieferanten
Nachrüstung Sitzhöhenverstellung für 4 Transporträder
Zwischensumme brutto
abzgl. anteilige (30 %) abziehbare Vorsteuer
abzgl. Bundesförderung
abzgl. Landesförderung
Summe (effektive Belastung Stadt Innsbruck)
10.316,00
-720,00
31 ,96
9.627,96
-481,40
-2.399,00
-3.998,34
2.749 22
Bei gesamthafter Betrachtung – also unter Berücksichtigung
sämtlicher Anschaffungskosten inkl. Nebenkosten sowie unter Abzug
aller erzielten Förderungen – verblieb für die Stadt Innsbruck eine
effektive Kostenbelastung von € 2.749,22 (bzw. € 687,31 pro
Transportfahrrad).
Für die Kontrollabteilung waren die in diesem Zusammenhang
abgewickelten Gebarungsfälle (Anzahlung und Restzahlung des
Kaufpreises und der Anschaffungsnebenkosten, Beanspruchung
anteilige Vorsteuerrückerstattung,
Lukrierung
Bundesund
Landesförderung) grundsätzlich nachvollziehbar.
Aus buchhalterischer Sicht bemängelte die Kontrollabteilung
allerdings die konkreten (Aus-)Zahlungs- und Vereinnahmungsabwicklungen über das ausgabenseitige Konto 728200 –
Bürgerbeteiligung (Entgelte für sonstige Leistungen). Dies aus dem
Grund,
da
es
sich
bei
den
dargestellten
(Lasten-)
Transporträdern um Fahrzeuge handelt, welche entsprechend der
Vorgaben der VRV 2015 in der Kontengruppe 040 – Fahrzeuge zu
verbuchen sind.
Als Folge einer buchhalterischen Erfassung in der Kontenklasse „0“ –
Anlagen (Unterklasse 04 – Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung) würde dieser Anschaffungsvorgang auch entsprechend
der Vorgaben der VRV 2015 in der Vermögensrechnung der Stadt
Innsbruck abgebildet werden. Konkret würden die Anschaffungskosten der (Lasten-)Transporträder „aktiviert“ und über die
vorgesehene Nutzungsdauer (10 Jahre) „abgeschrieben“ (also mit
dem jährlichen Wertverzehr verteilt über die Nutzungsdauer in der
Ergebnisrechnung berücksichtigt) werden. Der Vollständigkeit halber
erwähnte die Kontrollabteilung, dass die erhaltenen Bundes- und
Landes-Förderungen entsprechend den Bestimmungen der VRV 2015
als Investitionszuschüsse zu „passivieren“ und korrespondierend mit
der aufwandsseitigen jährlichen Abschreibung ertragsseitig aufzulösen wären.
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Zl. KA-11795/2022
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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