Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-07-13-GR-Protokoll.pdf
- S.72
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3.
Änderungswünsche der Stadt Innsbruck zum Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 in Ergänzung zum Änderungsvorschlag zum Stadtrecht:
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck trägt in Ergänzung des
Vorschlages der Stadt Innsbruck zur
Änderung des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 an den
Landesgesetzgeber folgende Änderungswünsche zum Tiroler GemeindeBezügegesetz 1998 heran:
a) Aufnahme einer Bestimmung, wonach dem ersten BürgermeisterStellvertreter der Landeshauptstadt
Innsbruck für den Zeitraum, für den
die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister nach § 16b des Änderungsvorschlages der Stadt Innsbruck zum Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 aus Anlass der Geburt oder Adoption eines
Kindes oder zur Pflege von nahestehenden Personen auf die Ausübung des Mandates vorübergehend verzichtet, eine Aufzahlung
seines Bezuges auf den Bezug der
Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters gebührt.
b) Aufnahme einer Bestimmung, wonach einem Gemeinderatsmitglied,
das nach § 16b des Änderungsvorschlages der Stadt Innsbruck zum
Stadtrecht der Landeshauptstadt
Innsbruck 1975 aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes
oder zur Pflege von nahestehenden
Personen auf die Ausübung des
Mandates vorübergehend verzichtet, mit Ausnahme des unter
Punkt 3. angeführten Falles kein
Bezug gebührt.
c) Aufnahme einer Bestimmung, wonach einem Gemeinderatsmitglied,
das ein Kind erwartet und nach
§ 16b des Änderungsvorschlages
der Stadt Innsbruck zum Stadtrecht
der Landeshauptstadt Innsbruck
1975 aus Anlass der Geburt eines
Kindes auf die Ausübung des Mandates vorübergehend verzichtet, für
einen Zeitraum von frühestens acht
Wochen vor der voraussichtlichen
GR-Sitzung 13.07.2023
Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung, nach
Frühgeburten, Mehrlingsgeburten
oder Kaiserschnittentbindungen jedoch für die ersten zwölf Wochen
nach der Entbindung, die laufenden
Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen gebühren; dies gilt nicht, wenn
ein Anspruch auf vergleichbare
dienst- oder sozialversicherungsrechtliche Leistungen aus dem Anlass der Mutterschaft besteht.
GR Mag. Plach: "Was lange währt, wird
endlich gut". Wenngleich es zum Schluss
noch zwei Fragen zu klären gegeben hat,
konnten wir meiner Meinung nach das Unklare gut aus dem Weg räumen. GR
Mag. Krackl hat sich wirklich sehr bemüht,
dass die Novellierung des Stadtrechtes der
Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) heute
auf der Tagesordnung steht. Ich danke Dir
dafür vielmals.
Zu diesem Punkt hat es unzählige Sitzungen des Rechts-, Ordnungs- und Unvereinbarkeitsausschusses gegeben. Aufgrund
der nicht ganz einfachen Situation, die wir
mit der derzeitigen Konstellation im Gemeinderat haben, sind immer wieder Themen aufgekommen. Dabei haben sich neue
stadtrechtliche Herausforderungen gezeigt
sowie sich ein neuer Regelungsbedarf ergeben hat. Dennoch haben wir es mit einem
breiten, überfraktionellen Konsens geschafft
viele wichtige Stellschrauben im IStR nachzuschärfen und wichtige Maßnahmen zu
setzen. Ich denke hierbei vor allem an den
heiklen Balanceakt zwischen den Kompetenzen des/der direkt gewählten BürgermeisterIn und des direkt, von den BürgerInnen gewählten Gemeinderates.
Eine große Herausforderung war beispielsweise die Schaffung einer doppelten Absicherung von den beiden direktdemokratisch
gewählten Gremien für eine Änderung der
Geschäftsordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Innsbruck (MGO) und der inneren Organisation unseres Hauses.
Weiteres war auch die Einführung einer Sicherheits- und Zustimmungspflicht des
Stadtsenates beim Abschluss für Sonderverträgen herausfordernd. Dabei haben wir