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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-10-12-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.27

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Landesgebietes
hinaus
berechtigt,
nach
reisegebührenrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben wird.

den

d) Der Beamte hat den Kauf des Jahrestickets nach lit. a nachzuweisen.
Der Nachweis kann auch durch den Kauf eines Jahrestickets, das den
Beamten zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel über die
Grenzen des Landesgebietes hinaus berechtigt, erbracht werden; der
Anspruch auf Erstattung erhöht sich dadurch nicht.
e) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für den Wegfall oder die Änderung
des Anspruchs auf Erstattung des Jahrestickets von Bedeutung sind,
binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später
erstattet, so gebührt eine Erhöhung des Anspruches von dem der
Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem
Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen
Fällen wird die Neubemessung des Anspruches mit dem auf die
Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem
Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
f) Beamte, welchen eine Erstattung des Jahrestickets nach lit. a gewährt
wurde, sind verpflichtet dieses für Strecken, zu deren Benützung
dieses Jahresticket berechtigt, zu verwenden. In diesem Fall gebührt
keine weitere Vergütung.
(4) Für Zeiten, in denen eine Erstattung des Jahrestickets nach Abs. 3 lit. a
gewährt wird, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss.
(5) Die Pauschalierung von Aufwandsentschädigungen und Fahrtkostenzuschüssen ist zulässig.“
6.

In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „15 v.H. des Monatsgehaltes des Beamten“
durch die Wortfolge „das Gehalt eines Beamten der allgemeinen Verwaltung
der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 (V/2)“ ersetzt.

7.

§ 6a entfällt.

8.

Der bisherige § 6b erhält die Paragraphenbezeichnung § 6a.

9.

Im nunmehrigen § 6a Abs. 1 wird die Zeichenfolge „LGBl. Nr. 155/2016“
durch die Zeichenfolge „LGBl. Nr. 61/2023“ ersetzt.

10.

Im nunmehrigen § 6a Abs. 3 lit. a bis d wird die Wortfolge „Monatsbezuges
eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der
Verwendungsgruppe B“ jeweils durch die Wortfolge „Gehaltes eines
Beamten der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2“
ersetzt.

11.

§ 6b hat zu lauten:
„Vergütung für Gruppenunterricht von Musiklehrpersonen

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