Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-11-09-GR-Protokoll.pdf
- S.214
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(zu Punkt 45.1)
Stadtmagistrat Innsbruck
eingelangt am
.
3 1. Okt. 2023 .
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Gemeinderatsfraktion Gerechtes Innsbruck
Maria-Theresien-straße 16, 6020 Innsbruck
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Innsbruck, am 31. Oktober 2023
DRIN G END E ANFRA G E
bzgl. der Abteilungsleitungsstellvertretungen im Stadtmagistrat der der Stadt Innsbruck.
Begründung:
Der Stadtmagistrat besteht aus dem Bürgermeister, der Magistratsdirektorin
und der
Kontrollabteilung. Die übrigen Bediensteten der Stadt Innsbruck sind organisatorisch aufgeteilt in 5
Abteilungen, 28 Ämter und 107 Referate.
Gemäß § 5, Magistratsgeschäftsordnung werden die Abteilungen von den Abteilungsleiterlnnen
(Direktorinnen) und Abteilungsleiter-Stellvertreterinnen geführt. Sie bilden die Abteilungsleitung
und haben i.S.d. § 23 des lnnsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 für eine gesetzmäßige,
rasche, sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Führung der Amtsgeschäfte sowie deren
gleichmäßige Aufteilung auf die Mitarbeiterinnen zu sorgen. Die Leitungsaufgaben sind in
primär an fachlichen Grundsätzen orientierten Geschäftsverteilungen zwischen den
Abteilungsleiterinnen
(Direktorinnen)
und
Abteilungsleiter-Stellvertreterlnnen
im
gegenseitigen Einvernehmen verbindlich festzulegen.
Die Abteilungsleiterlnnen (Direktorinnen) und Abteilungsleiter-Stellvertreterlnnen sind nach
Maßgabe der Geschäftsverteilung i.S.d. Abs. 1 Vorgesetzte der der betreffenden Abteilung
zugeordneten Mitarbeiterinnen. Sie sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten berechtigt, Weisungen
hinsichtlich Inhalt und Form der zu erledigenden Amtsgeschäfte zu erteilen.
Den Abteilungsleitungen obliegt insbesondere auch
a) die Mitwirkung an der Personalentwicklung in Bezug auf ihre Mitarbeiterinnen sowie deren
laufende Information über anzuwendende Vorschriften und grundsätzliche Entscheidungen;
b) die Untersuchung von Beschwerden, die sich auf Mitarbeiterinnen beziehen sowie die
Abstellung festgestellter Unzukömmlichkeiten;
c) die Mitwirkung an der Planung und Verwendung der zur Besorgung der Verwaltung
erforderlichen Mittel; d) die Mitwirkung an der Reform der Stadtverwaltung, insbesondere mit den
Mitteln der dezentralen Ressourcenverwaltung, des Controllings und der Mitarbeiterführung durch
Zielvereinbarungen; e) die Antragstellung im Sinne des§ 7 Abs. 1.