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Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-11-09-GR-Protokoll.pdf

- S.215

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Im Verhinderungsfall vertritt den/die Abteilungsleiterln der/die AbteilungsleiterStellvertreterln, ist auch diese/r verhindert, der/die ranghöchste Bedienstete der Abteilung.
Hievon abweichende Regelungen
können nach fachlichen Grundsätzen in den
Geschäftsverteilungen (Abs. 1} getroffen werden. Dabei ist auf Art und Ausmaß der an die
betreffenden Mitarbeiter übertragenen Führungsaufgaben abzustellen.
Gemäß lnnsbrucker Stadtrecht, §36 (4) werden der Magistratsdirektor, die Abteilungsleiter, die
Abteilungsleiter-Stellvertreter und die Amtsvorstände auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
Weiterbestellungen sind zulässig.
Obwohl der Magistratsgeschäftsordnung,
wie
auch
dem
lnnsbrucker Stadtrecht
unmissverständlich zu entnehmen ist, dass für die jeweiligen Abteilungen auch eine
Abteilungsleiter bzw. eine Abteilungsleiterin bestellt werden muss, verfügt die MA I seit Monaten
über keinen Abteilungsleiterstellvertreter bzw. eine Abteilungsleitungsstel/vertreterin. Mit der
Abteilungsleitung der MA / ist die Magistratsdirektorin betraut!

1. Ist es richtig, dass die MA I keinen Abteilungsleiter-Stellvertreter bzw. keine AbteilungsleiterStellvertreterin hat, und wenn ja, seit wann? (Datum)
2. Warum hat der Bürgermeister für die MA I keinen Abteilungsleiter-Stellvertreter bzw. keine
Abteilungsleiter-Stellvertreterin bestellt, und wie begründet der Bürgermeister rechtlich die
gegenständliche Nichtbestellung Abteilungsleiter-Stellvertreter?
3. Welche organisatorischen Folgen hat die Nichtbestellung eines Abteilungsleiter-Stellvertreters
bzw. einer Abteilungsleiter-Stellvertreterin für die MA 1, im Falle, dass die Magistratsdirektorin
(Abteilungsleiterin MA 1) urlaubsbedingt, krankheitsbedingt etc. verhindert ist?
4. Wer war der letzte Abteilungsleiter-Stellvertreter bzw. die letzte Abteilungsleiter-Stellvertreterin
der MA 1, und von wann bis wann? (Datum)
5. Wer wird kurzfristig mit der Vertretung der Abteilungsleitung der MA I vom Bürgermeister
betraut, im Falle, dass die Magistratsdirektorin urlaubsbedingt, krankheitsbedingt etc. verhindert
ist? (Um Nennung des Namens der Person wird ersucht)
6. Mit welcher Begründung wird der bzw. die städtische Bedienstete (siehe Frage 5) nicht vom
Bürgermeister zum Abteilungsleiter- Stellvertreter bzw. zur Abteilungsleiter-Stellvertreterin bestellt?
7. Gemäß § 5, Magistratsgeschäftsordnung, sind die Leitungsaufgaben in primär an fachlichen
Grundsätzen orientierten Geschäftsverteilungen zwischen den Abteilungsleiterlnnen
(Direktorinnen) und Abteilungsleiter-Stellvertreterlnnen im gegenseitigen Einvernehmen
verbindlich festzulegen. Wie kann ohne Abteilungsleitung-Stellvertretung in der MA I der
Magistratsordnung gemäß § 5, gegenständlich entsprochen werden?
8. Wer legt
die Leitungsaufgaben
in primär an fachlichen Grundsätzen orientierten
Geschäftsverteilungen in der MA I fest, wenn es keine Abteilungsleitung -Stellvertretung gibt?
9. Hat der Bürgermeister Leitungsaufgaben in primär an fachlichen Grundsätzen orientierten
Geschäftsverteilungen in der MA I in gegenseitigem Einvernehmen mit der Magistratsdirektorin
festgelegt, obwohl selbiges die Magistratsgeschäftsordnung nicht vorsieht?
10. Wenn ja, um welche festgelegten Leitungsaufgaben handelt es sich (Frage 9), und wann
(Datum) wurden selbige festgelegt?