Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-11-09-GR-Protokoll.pdf

- S.295

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(zu Punkt 52.1)

Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat

Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
HIER

Sachbearbeiter
Telefon
Email

Ort, Datum

Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Alexander Seitner
+43 512 5360 2313
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 07.11.2023

Nachbesetzung Abteilungsleitung-Stellvertretung in der Mag.-Abt. I, Allgemeine Verwaltungsdienste; Zahl MagIbk/54511/GfGR-AF/101/2023;
Dringende ANFRAGE von GR Depaoli (GERECHT) vom 31.10.2023;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahme der betroffenen Dienststellen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
GR Depaoli hat am 31.10.2023 folgende dringende Anfrage eingebracht, zu deren einzelnen
Punkten die Antworten eingefügt wurden:
Der Stadtmagistrat besteht aus dem Bürgermeister, der Magistratsdirektorin und der Kontrollabteilung. Die übrigen Bediensteten der Stadt Innsbruck sind organisatorisch aufgeteilt in
5 Abteilungen, 28 Ämter und 107 Referate. Gemäß § 5 Magistratsgeschäftsordnung werden
die Abteilungen von den Abteilungsleiterlnnen (DirektorInnen) und Abteilungsleiter-StellvertreterInnen geführt. Sie bilden die Abteilungsleitung und haben i.S.d. § 23 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 für eine gesetzmäßige, rasche, sparsame, wirtschaftliche und
zweckmäßige Führung der Amtsgeschäfte sowie deren gleichmäßige Aufteilung auf die MitarbeiterInnen zu sorgen. Die Leitungsaufgaben sind in primär an fachlichen Grundsätzen orientierten Geschäftsverteilungen zwischen den AbteilungsleiterInnen (DirektorInnen) und Abteilungsleiter-Stellvertreterlnnen im gegenseitigen Einvernehmen verbindlich festzulegen.
Die Abteilungsleiterlnnen (DirektorInnen) und Abteilungsleiter-Stellvertreterlnnen sind nach
Maßgabe der Geschäftsverteilung i.S.d. Abs. 1 Vorgesetzte der der betreffenden Abteilung
zugeordneten MitarbeiterInnen. Sie sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten berechtigt, Weisungen hinsichtlich Inhalt und Form der zu erledigenden Amtsgeschäfte zu erteilen.
Den Abteilungsleitungen obliegt insbesondere auch:
a)

Die Mitwirkung an der Personalentwicklung in Bezug auf ihre MitarbeiterInnen sowie deren laufende Information über anzuwendende Vorschriften und grundsätzliche Entscheidungen;

b)

die Untersuchung von Beschwerden, die sich auf MitarbeiterInnen beziehen, sowie die
Abstellung festgestellter Unzukömmlichkeiten;

c)

die Mitwirkung an der Planung und Verwendung der zur Besorgung der Verwaltung erforderlichen Mittel;

d)

die Mitwirkung an der Reform der Stadtverwaltung, insbesondere mit den Mitteln der
dezentralen Ressourcenverwaltung, des Controllings und der Mitarbeiterführung durch
Zielvereinbarungen;

e)

die Antragstellung im Sinne des § 7 Abs. 1.