Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-11-09-GR-Protokoll.pdf
- S.296
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Im Verhinderungsfall vertritt den/die Abteilungsleiterln der/die Abteilungsleiter-Stellvertreterln,
ist auch diese/r verhindert, der/die ranghöchste Bedienstete der Abteilung. Hiervon abweichende Regelungen können nach fachlichen Grundsätzen in den Geschäftsverteilungen
(Abs. 1) getroffen werden. Dabei ist auf Art und Ausmaß der an die betreffenden MitarbeiterInnen übertragenen Führungsaufgaben abzustellen.
Gemäß § 36 (4) Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) werden der/die MagistratsdirektorIn, die AbteilungsleiterInnen, die Abteilungsleiter-StellvertreterInnen und die Amtsvorstände auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Weiterbestellungen sind zulässig.
Obwohl der Magistratsgeschäftsordnung, wie auch dem IStR unmissverständlich zu entnehmen ist, dass für die jeweiligen Abteilungen auch einen Abteilungsleiter bzw. eine Abteilungsleiterin bestellt werden muss, verfügt die Mag.-Abt. I, Allgemeine Verwaltungsdienste, seit Monaten über keinen Abteilungsleiterstellvertreter bzw. eine Abteilungsleitungsstellvertreterin.
Mit der Abteilungsleitung der Mag.-Abt. I, Allgemeine Verwaltungsdienste, ist die Magistratsdirektorin betraut!
Frage 1:
Ist es richtig, dass die Mag.-Abt. I, Allgemeine Verwaltungsdienste, keine/n Abteilungsleiter-Stellvertreter/in hat, und wenn ja, seit wann? (Datum)
Antwort:
Ja, seit Mai 2023.
Frage 2:
Warum hat der Bürgermeister für die Mag.-Abt. I, Allgemeine Verwaltungsdienste,
keinen Abteilungsleiter-Stellvertreter bzw. keine Abteilungsleiter-Stellvertreterin bestellt, und wie begründet der Bürgermeister rechtlich die gegenständliche Nichtbestellung der Abteilungsleitung-Stellvertretung?
Antwort:
Auf Wunsch der Magistratsdirektorin und Leiterin der Mag.-Abt. I, Allgemeine
Verwaltungsdienste, sollte damit etwas zugewartet werden. Eine nähere Begründung – die vorliegt – wird hier aus Verschwiegenheitsgründen nicht genannt.
Frage 3:
Welche organisatorischen Folgen hat die Nichtbestellung eines AbteilungsleitungStellvertreters bzw. einer Abteilungsleiter-Stellvertreterin für die Mag.-Abt. I, Allgemeine Verwaltungsdienste, im Falle, dass die Magistratsdirektorin (Abteilungsleiterin Mag.-Abt. I, Allgemeine Verwaltungsdienste) urlaubsbedingt, krankheitsbedingt
etc. verhindert ist?
Antwort:
Der/die ranghöchste Amtsvorstand/Amtsvorständin der Mag.-Abt. I, Allgemeine Verwaltungsdienste, würde die Funktion in Vertretung wahrnehmen.
Frage 4:
Wer war der letzte Abteilungsleiter-Stellvertreter bzw. die letzte AbteilungsleiterStellvertreterin der Mag.-Abt. I, Allgemeine Verwaltungsdienste, und von wann bis
wann? (Datum)
Antwort:
Mag. Ferdinand Neu, vom 01.12.2011 bis 30.04.2023.
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