Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-11-09-GR-Protokoll.pdf
- S.309
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(zu Punkt 53.3)
Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat
Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
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Sachbearbeiter
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Ort, Datum
Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Mag.a Susanne Plankensteiner
+43 512 5360 2302
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 31.10.2023
Antrag an die Tiroler Landesregierung zwecks Feststellung eines quantitativen Wohnungsbedarfs gemäß § 5 Abs. 2 Bodenbeschaffungsgesetz, Verordnungserlassung,
derzeitiger Stand; Zahl MagIbk/54511/GfGR-AF/87/2023;
ANFRAGE von GR Mag. Plach (SPÖ) vom 12.10.2023;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahme der betroffenen Dienststellen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
GR Mag. Plach hat am 12.10.2023 folgende Anfrage eingebracht, zu deren einzelnen Punkten die Antworten eingefügt wurden:
Der Antrag der Stadt Innsbruck auf Erlassung einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 Bodenbeschaffungsgesetz wurde am 15.07.2022 an das Land Tirol gerichtet. Bisher wurde keine diesbezügliche Verordnung erlassen. Diesbezüglich wird an den Bürgermeister gemäß § 13 Abs. 4
Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) iVm § 18 Geschäftsordnung des Gemeinderates (GOGR) folgende Anfrage gestellt:
Frage 1:
Gibt es derzeit amtliche Korrespondenz zwischen dem Land Tirol und der Stadt
Innsbruck hinsichtlich der Übermittlung von weiteren notwendigen Unterlagen zur
Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Erlassung einer Verordnung nach dem Bodenbeschaffungsgesetz vorliegen?
Antwort:
Ja.
Frage 2:
Sofern eine solche Korrespondenz existiert, welche Unterlagen wurden vom Land
Tirol angefordert und wann wurden diese an das Land Tirol übermittelt?
Antwort:
Die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der Tiroler Landesregierung hat mit Schreiben vom 19.10.2022 zum Antrag der Stadt Innsbruck
auf Verordnungserlassung gemäß § 5 Abs. 2 Bodenbeschaffungsgesetz an
die Stadt mehrere Fragen gestellt und um Übermittlung folgender Unterlagen
ersucht:
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Gemeinderatsprotokoll samt Gemeinderatsbeschluss vom 14.07.2022
Unterlagen betreffend das Vorliegen eines quantitativen Wohnungsbedarfs (Berechnungsgrundlage)