Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-11-09-GR-Protokoll.pdf
- S.348
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(zu Punkt 53.8)
Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat
Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
HIER
Sachbearbeiter
Telefon
Email
Ort, Datum
Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Mag.a Susanne Plankensteiner
+43 512 5360 2302
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 06.11.2023
Neubau Universitätsgebäude am Innrain 52a, Agnes-Heller-Haus, fehlende Parkplätze;
Zahl MagIbk/54511/GfGR-AF/92/2023;
ANFRAGE von GR Depaoli (GERECHT) vom 12.10.2023;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahme der betroffenen Dienststellen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
GR Depaoli hat am 12.10.2023 folgende Anfrage eingebracht, zu deren einzelnen Punkten
die Antworten eingefügt wurden:
Am lnnrain errichtete die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (BIG) ein neues Universitätsgebäude. Auf die Errichtung von Parkplätzen wurde verzichtet, da selbige das Projekt wesentlich teurer gemacht hätten. Die Universität Innsbruck spricht von mehreren Millionen Euro. Das
Problem dabei ist, dass sich die Universität Innsbruck in unmittelbarer Nähe zu den Tirol Kliniken befindet und die ohnehin angespannte Parkplatzsituation rund um das Klink-Areal aufgrund der fehlenden Parkplatze noch mehr verschärft wird. Der Bürgermeister wurde vom Gemeinderat beauftragt, mit den Verantwortlichen für den Bau des Universitätsgebäudes zu verhandeln. Offensichtlich sind die Verhandlungen gescheitert, falls selbige überhaupt ernsthaft
von Bürgermeister Georg Willi (Innsbrucker Grüne) betrieben wurden.
Frage 1:
Gibt es in Innsbruck eine Stellplatzverordnung, und wenn ja, warum ist selbige nicht
öffentlich zugänglich?
Antwort:
Nein, es gibt keine Stellplatzverordnung hinsichtlich der zu errichtenden Anzahl an KFZ-Stellplätzen. Es gibt eine Stellplatzrichtlinie der Stadt Innsbruck.
Die schlussendlich im Bauverfahren anzuwendende Rechtsgrundlage bildet
die Tiroler Bauordnung (TBO).
Stellplatzverordnungen hinsichtlich der Situierung von zu errichtenden KFZAbstellplätzen sind für mehrere Stadtbereiche verordnet. Die vorhandenen
Verordnungen sind teilweise am jeweiligen Bebauungsplan ersichtlich oder
sie wurden als eigenständige Verordnungen (nicht im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan) erlassen. Alle diese Verordnungen sind öffentlich zugänglich und liegen bei der Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Mobilität und Integration, zur Einsichtnahme auf und werden wie alle anderen Verordnungen (Örtliches Raumordnungskonzept {ÖROKO}, Flächenwidmungsplan {FWP}, Bebauungsplan {BBP}) bei der Bauberatung mitgeteilt.