Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2023

/ Ausgabe: 2023-11-09-GR-Protokoll.pdf

- S.349

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Frage 2:

Wenn nein, warum gibt es keine Stellplatzverordnung?

Antwort:

Die Stellplatzrichtlinie der Stadt Innsbruck wurde nie als Verordnung beschlossen.

Frage 3:

Wenn es keine Stellplatzverordnung gibt, aufgrund welcher Rechtsgrundlage wird
seitens der Stadt verpflichtend die Errichtung von Stellplätzen (Parkplätzen) verordnet?

Antwort:

Gemäß § 8 Tiroler Bauordnung (TBO) 2022.

Frage 4:

Aufgrund welcher Rechtsgrundlage musste die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H (BIG) bei der Errichtung des neuen Universitätsgebäudes am lnnrain
keine ausreichenden Parkplätze errichten?

Antwort:

Die zu schaffende Anzahl an KFZ-Abstellmöglichkeiten wurde gemäß § 8
Abs. 1 TBO 2018 mit der Baubewilligung festgelegt, in der die ausreichende
Anzahl am Grundstück nachgewiesen wurde.

Frage 5:

Wie viele Parkplätze, wenn auch nicht ausreichend, hat die BIG beim Neubau des
Universitätsgebäudes errichtet?

Antwort:

Wie viele Parkplätze errichtet wurden, ergibt sich aus dem Baubescheid und
den Planunterlagen. Diese wurden in der Bestandsgarage und im Freibereich
nordwestlich vom Hauptgebäude Innrain 52 nachgewiesen.

Frage 6:

Hat der Bürgermeister Verhandlungen mit der BIG bzw. der Universität geführt, mit
dem Ziel, dass ausreichend Parkplätze errichtet werden sollen?

Antwort:

Siehe Antworten zu den Fragen 4 und 5. Da die erforderliche Anzahl an Parkplätzen nachgewiesen wurde, waren keine Verhandlungen dahingehend notwendig.

Frage 7:

Wenn ja, wann (Datum) fanden diese Verhandlungen statt und konkret mit wem
bzw. wo fanden diese Verhandlungen statt?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 6.

Frage 8:

War bei diesen Verhandlungen auch die für Verkehrsplanung zuständige Stadträtin
Mag.a Ursula Schwarzl anwesend? (zu Frage 6)

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 6.

Frage 9:

Wenn nein, warum war bei diesen gegenständlichen Verhandlungen die ressortzuständige Stadträtin Mag.a Ursula Schwarzl nicht anwesend?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 6.
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