Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2023
/ Ausgabe: 2023-11-09-GR-Protokoll.pdf
- S.94
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Wahrscheinlich müssen wir die strengere
Vorgangsweise wählen und die E-LeihScooter verbieten. Ich unterstütze diesen
Antrag gerne, aber er wird wohl keine Mehrheit im Gemeinderat finden. Die FPÖ spricht
sich für ein zukünftiges Verbot aus.
GR Lukovic, BA MA MA: Zur Geschäftsordnung! Ich ersuche darum, eine getrennte
Abstimmung durchzuführen und somit
Punkt 1. und Punkt 2. des Antrages zu separieren.
Mehrheitsbeschluss (gegen GRÜNE und
GR Schmidt, 8 Stimmen):
Punkt 1. des von StRin Mag.a Mayr in der
Sitzung des Gemeinderates am 12.10.2023
eingebrachten Antrages wird dem Stadtsenat zur selbständigen Erledigung zugewiesen.
Mehrheitsbeschluss (gegen FPÖ, ÖVP, GERECHT und TSB, 12 Stimmen):
Punkt 2. des von StRin Mag.a Mayr in der
Sitzung des Gemeinderates am 12.10.2023
eingebrachten Antrages wird dem Stadtsenat zur selbständigen Erledigung zugewiesen.
50.16 MagIbk/54511/GfGR-AT/225/2023
Hofwaldweg/Planötzenhofstraße,
Lückenschluss Radnetz (StRin
Mag.a Mayr)
StRin Mag.a Mayr: Bezüglich dieses Antrages stellt sich die Frage, ob man den Weg
in die bestehende Mountainbikeroute aufnehmen könnte. Ein Lückenschluss wäre
wünschenswert. Außerdem scheint es vor
Ort eine falsche Beschilderung zu geben.
Um diese Punkte klären zu können, ersuche
ich, den
beiliegenden Antrag dem Stadtsenat zur
selbstständigen Erledigung zuzuweisen.
Beschluss (einstimmig):
Der von StRin Mag.a Mayr in der Sitzung des
Gemeinderates am 12.10.2023 eingebrachte Antrag wird dem Stadtsenat zur
selbstständigen Erledigung zugewiesen.
GR-Sitzung 09.11.2023
50.17 MagIbk/54511/GfGR-AT/226/2023
Innsbrucker Verkehrsbetriebe und
Stubaitalbahn GmbH (IVB), Abschaffung der geteilten Dienste
(GR Mag. Plach)
Bgm. Willi: Dieser Antrag wird von mir a limine zurückgewiesen. Die Begründung lautet wie folgt:
"Nach § 28 Abs. 2 lit. s) Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) fällt die Entsendung von VertreterInnen der Stadt in Organe von juristischen Personen, an denen
die Stadt beteiligt ist, sowie, unter Einhaltung der zivil- und gesellschaftsrechtlichen
Vorschriften und nur, soweit die Ausübung
von Eigentümerbefugnissen betroffen ist,
die Festlegung der grundsätzlichen Haltung
dieser VertreterInnen bei Beratungen und
Abstimmungen in die Zuständigkeit des
Stadtsenates.
Bei der Festlegung der grundsätzlichen Haltung dieser VertreterInnen bei Beratungen
und Abstimmungen kommt dem Gemeinderat somit jedenfalls keine Kompetenz zu.
Nach § 18 Abs. 1 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) ist der Gemeinderat nur in jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zur Beschlussfassung berufen, in denen die Beschlussfassung nicht durch Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen ist. Mit der
Regelung des § 28 Abs. 2 lit. s) Stadtrecht
der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) ist
die gesetzliche Festlegung der Zuständigkeit des Stadtsenates für diese Angelegenheit ausdrücklich erfolgt."
GR Mag. Plach: Ich möchte, dass im Protokoll vermerkt wird, dass ich dieses Vorgehen rüge! Ich verweise auf die Weisung bezüglich der Änderung der Geschäftsordnung
des Magistrates der Landeshauptstadt Innsbruck (MGO). Damals haben wir als Gemeinderat die zuständigen Organe angewiesen. Die Richtigkeit dieses Vorgehens
wurde von der Landesaufsicht bestätigt,
aber anscheinend muss sie in diesem Fall
wieder aktiv werden.
Der von GR Mag. Plach in der Sitzung des
Gemeinderates am 12.10.2023 eingebrachte Antrag wird von Bgm. Willi auf
Grund vorliegender Rechtsansicht a limine
zurückgewiesen.