Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-01-25-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.3
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d) Der Baurechtszins ist erstmals mit
dem auf den Bezug der zu errichtenden Baulichkeit folgenden Monat
zu bezahlen. Die für diesen Monat
verlautbarte Indexzahl ist auch die
Ausgangsbasis für die Wertsicherung des Baurechtszinses nach
VPI 2020.
stände (insbesondere Kontaminierungen, außerbücherliche Belastungen, Kriegsrelikte bzw. Kampfmittel,
Leitungen usw.) zu Tage treten, die
der geplanten Bebauung entgegenstehen oder deren Beseitigung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.
e) Die Verpflichtung zur Zahlung des
Baurechtszinses wird als Reallast
im Grundbuch sichergestellt.
f)
Vertragszweck ist die Errichtung eines Wohngebäudes mit ca. 42 objektgeförderten Mitwohnungen, sowie ca. 18 Stellplätzen. Ausschließlicher Vertragszweck ist die Zurverfügungstellung von Mietwohnungen
zu Konditionen des objektgeförderten Wohnbaus während der gesamten Baurechtsdauer.
Die NHT ist weiters zum Vertragsrücktritt berechtigt, falls hinsichtlich
der Baurechtsliegenschaft Um-
GR-Sitzung 25.01.2024
Die Stadt Innsbruck verzichtet auf
die Vereinbarung von Konventionalstrafen und deren Sicherstellung in
Form eines bücherlichen Pfandrechtes bzw. einer Kautionsleistung.
j)
Bei Beendigung des Baurechtes gehen die auf der Baurechtsliegenschaft errichteten Bauwerke samt
festem Inventar entschädigungslos
in das Eigentum der Stadt Innsbruck über.
k) Die Stadt Innsbruck und die NHT
räumen sich wechselseitige Vorkaufsrechte an der Stammeinlage
bzw. der Baurechtseinlage ein.
g) Die Stadt Innsbruck übernimmt
keine Gewähr, dass das Baurechtsgrundstück frei von Kontaminationen ist. Die Kosten einer im Zuge
des Bauvorhabens allenfalls notwendigen Dekontaminierung werden von der NHT und der Stadt
Innsbruck je zur Hälfte getragen,
sofern diese nicht auf die auf dem
benachbarten Grundstück 1015 erfolgte Bauführung der NHT zurückzuführen ist.
h) Für den Fall, dass eine für die Bildung des Baurechtsgrundstückes
oder für die Verbücherung des Baurechtes erforderliche behördliche
Bewilligung, die rechtskräftige Flächenwidmung und/oder des für die
geplante Bebauung erforderlichen
rechtskräftigen Bebauungsplanes
oder die rechtskräftige Zusicherung
von Wohnbauförderungsmitteln des
Landes Tirol versagt wird oder nicht
binnen zwei Jahren ab Vertragsunterfertigung erteilt werden, ist die
NHT ebenso wie die Stadt Innsbruck berechtigt, vom Baurechtsvertrag zurückzutreten.
i)
l)
Für den Fall, dass die von der NHT
errichteten Wohnungen nicht mehr
für studentisches Wohnen genutzt
werden sollten, räumt die NHT der
Stadt Innsbruck unentgeltlich das
Vergaberecht (Besiedelungs- und
Nachbesiedelungsrecht) an allen
auf Grundstück 1043 KG Pradl errichteten Mietwohnungen ein.
Dienstbarkeiten:
3.
Die NHT verpflichtet sich, bei Baurechtsende der Stadt Innsbruck als Eigentümerin des Grundstückes 1043
KG Pradl oder des auf diesem Grundstück errichteten Bauwerkes die mit der
technischen Lebensdauer dieses Gebäudes beschränkte unentgeltliche
Dienstbarkeit der Tiefgaragenzufahrt,
-ausfahrt sowie -durchfahrt über das
Grundstück 1015 KG Pradl von und zu
der auf Grundstück 1043 KG Pradl errichteten Tiefgarage einzuräumen.
Die Kosten für die Erhaltung, Instandhaltung und Betreuung der Tiefgaragenrampe sowie der auf Grundstück 1015 für die Zu- und Abfahrt zu
Grundstück 1043 mitgenutzten Tiefga-