Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-01-25-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.57

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2024-01-25-GR-Kurzprotokoll.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2024
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
(zu Punkt 41.12)

Stadtmagistrat Innsbruck
eingelangt am

14. Dez. ?023
Gf6R-AT l196/Zot1

Geschäftss!elle für Gemeinderat und Stadtsenat

~
g

PHfi-l·i"lilJ

Mobil-Telefon: +43 660 27713 14
E-Mail: dejan.lukovic@gruene.at

Dejan Lukovic, BA MA MA
Klubobmann der lnnsbrucker Grünen

Innsbruck, 14.12.2023

ANTRAG
Betreff: Aktualisierung der lnnsbrucker Lärmschutzverordnung

Der Gemeinderat möge beschließen:
Die „Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereiche der Landeshauptstadt Innsbruck", zuletzt
vom Gemeinderat beschlossen am 20.12.1976 und zuletzt kundgetan am 14.05.1986, wird im § 4
wie folgend verändert:
(1) Die Benützung von Tonempfangs- und-wiedergabegeräten ist in öffentlichen Anlagen

der Stadtgemeinde Innsbruck und in den von ihr betriebenen Sport-, Spiel- und
Campingplätzen sowie Badeanstalten soweit erlaubt, solange keine Überschreitung der
in § 4 Abs 2 definierten Lautstärkegrenze geschieht und es keine Beschwerden von
Anrainer:innen gibt.
(2) Als Lautstärkegrenze werden lSdB festgelegt, welche mit einem Abstand von vier
Metern zur Schal/quelle und einem Meter über dem Boden anhand eines geeichten
Schallmessgerätes zu messen sind.
(3) Die in § 4 Abs 2 definierte Lautstärkegrenze gilt nicht für gesetzlich oder behördlich
erlaubte öffentliche Veranstaltungen aller Art.
( 4) In der Zeit der Nachtruhe, das ist von 00:00 bis 06:00, dürfen die in Abs 1
bezeichneten Tonempfangs- und -wiedergabegeräte nur in geschlossenen Räumen und
lediglich mit solcher Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb des Raumes, in
welchem sie in Benützung stehen, nur unwesentlich gehört werden können
(Zimmerlautstärke).
(5) In der Zeit zwischen 22:00 bis 00:00 gilt eine um 10dB reduziertere Lautstärkegrenze
als in § 4 Abs 2 definiert.
Weiters werden für die MÜG geeichte Schallmessgeräte angeschafft, die für die Messungen der
Lautstärkegrenze nach § 4 Abs 2 zwingend heranzuziehen sind, soweit solche in einem
benötigten Ausmaße noch nicht vorhanden sind.

Die lnnsbrucker Grünen • Maria-Theresien-Straße 18/1 • 6020 Innsbruck• +43 512 53 60 1330

1/ 3