Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-03-21-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.100

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48

In Anlehnung an die Richtlinien der Landesregierung (vom 12.06.2012 und Änderung vom 14.06.2014) beschloss der Innsbrucker Gemeinderat am 25.04.2019
ebenfalls Richtlinien für Dienstverträge von Managerinnen und Managern.
Neben der Höhe und den Bestandteilen des Entgeltes, werden u.a. Bestimmungen
über die Laufzeit und die Beendigung des Dienstverhältnisses, die Arbeitszeit und
weitere Fragen geregelt. Im Geltungsbereich der städtischen Richtlinien sind auch
Vereine, welche die Landeshauptstadt Innsbruck unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beherrscht, erfasst.
Zumal aus den Prüfungsunterlagen für die Kontrollabteilung weder die Implementierung der Managerrichtlinien des Landes Tirol – auch nicht im GeschäftsführerDienstvertrag – noch jene der Stadt Innsbruck beim Verein „Alpenzoo InnsbruckTirol“ ersichtlich waren, empfahl die Kontrollabteilung, die Anwendung der städtischen Richtlinien für Managerinnen und Manager im Regelwerk des Alpenzoos zu
verankern.
Der Verein „Alpenzoo Innsbruck-Tirol“ nahm in der schriftlichen Stellungnahme des
Anhörungsverfahrens die Empfehlung zur Kenntnis.
Im Zuge der Follow up – Einschau 2021 gab der Alpenzoo an, dass die Erstellung
einer Managerrichtlinie in Planung sei aber aufgrund der zusätzlichen Belastungen
wie z.B. eines erneuten Lockdowns mit der Umsetzung noch nicht begonnen werden konnte.
In der nächsten Follow up – Einschau wurde die Kontrollabteilung im Stellungnahmeverfahren davon unterrichtet, dass die Erstellung der Managerrichtlinien für 2023
vorgesehen war.
Mit der heurigen Follow up – Einschau 2023 teilte der Alpenzoo mit, dass die Managerrichtlinien noch in Ausarbeitung seien.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.

49

Bei rechtsverbindlichen und unwiderruflichen Pensionszusagen müssen Rückstellungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gebildet werden
(§ 211 Abs. 1 UGB). Auch im Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. Steuerrecht ist
die Bildung einer Pensionsrückstellung (§ 14 Abs. 7 ff EStG) für rechnungslegungspflichtige Unternehmer verpflichtend. Der Verein „Alpenzoo Innsbruck-Tirol“ hatte
diesbezüglich zwei Pensionszusagen zu berücksichtigen.
Für die Pensionsrückstellung besteht laut § 14 Abs. 7 Z 1 EStG ein Deckungserfordernis. Am Schluss eines Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennwert von
mindestens 50 % der in der jeweiligen Vorjahresbilanz ausgewiesenen Pensionsrückstellung im Betriebsvermögen vorhanden sein. Die Einschau der Kontrollabteilung machte deutlich, dass das beschriebene Deckungserfordernis nicht gegeben
war. Im Jahresabschluss 2019 waren Wertpapiere für die Pensionsvorsorge in Höhe
von € 212.155,25 und 2018 ein Betrag von € 258.192,05 ausgewiesen.
Die Kontrollabteilung empfahl, das Deckungserfordernis für Pensionsrückstellungen
gem. § 14 Abs. Z 1 EStG zu prüfen.

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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