Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-03-21-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.116
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Textziffer
jedoch die Möglichkeit, in der Geschäftsordnung des Stadtmagistrats zu bestimmen,
wer sonstige Urkunden und Geschäftsstücke rechtsverbindlich unterfertigen kann.
Für Zuschlagserteilungen, die in die Kompetenz des Stadtsenates fallen, bedarf es
gemäß Innsbrucker Stadtrecht der Unterschrift vom Bürgermeister und zweier Mitglieder des Gemeinderates unter Anführung des Stadtsenatsbeschlusses. Der
Stadtsenat kann die Berechtigung zur Unterfertigung an Bedienstete des Magistrates übertragen. In diesem Fall wäre eine Aufstellung dieser Verträge vierteljährlich
dem Stadtsenat vorzulegen.
Zur Frage der Rechtsgültigkeit des aus dem Jahre 1978 stammenden StS-Beschlusses verneinte die Dienststelle dessen Gültigkeit.
Im Rahmen des diesjährigen Follow up wurde die Kontrollabteilung in Kenntnis gesetzt, dass die rechtliche Beurteilung durch das Amt für Präsidialangelegenheiten
bereits im Zuge des Anhörungsverfahrens zum damaligen Bericht erfolgt sei.
Das Amt für Tiefbau teilte mit, dass eine Behandlung der von der Kontrollabteilung
vorgenommenen Feststellungen und Empfehlungen auf politischer und regulativer
Ebene dem Amt nicht bekannt sei. Es sei jedoch nunmehr klargestellt, dass für die
Befassung politischer Gremien in Hinsicht auf Projekte, abgesehen von der Zuständigkeit des Beirates für Großprojekte ab einem städtischen Finanzmitteleinsatz von
€ 1,0 Mio. keine festgelegten Regelungen bestehen würden. Die Befassung des
Stadtsenates bzw. bei nicht vorhandener budgetärerer Bedeckung des Gemeinderates sei lediglich im Rahmen von Zuschlagserteilungen ab einem Wert von netto
€ 25.000,00 erforderlich.
Der Empfehlung, auf Basis einer rechtlichen und organisatorischen Beurteilung und
Bearbeitung eine klar strukturierte Vorgehensweise unter eindeutig definierten Rahmenbedingungen auszuarbeiten, wurde nach Ansicht der Kontrollabteilung, nur in
Teilen nachgekommen.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
teilweise entsprochen.
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Beim dritten Beispiel, eines vollbeschäftigten Bediensteten ohne Zuordnung zu einem Dienstposten gemäß Dienstpostenverteilungsplan, handelt es sich um einen
städtischen Beamten, der seit 01.02.1990 bei der Stadt Innsbruck tätig ist.
Mit Wirkung vom 01.02.2022 wurde der besagte Beamte in das prüfungsgegenständliche Amt für Tiefbau versetzt.
Im Zuge einer Einschau in vergangene Dienstpostenverteilungspläne stellte die
Kontrollabteilung fest, dass dem betreffenden städtischen Beamten bereits in früheren Jahren ein Dienstposten zugewiesen war (u.a. in den Dienststellen HochbauPlanung [2000], Bau- und Feuerpolizei [2010], Allgemeine Servicedienste [2010]
und Wohnungs-service [2011]). Etwaige Gründe für eine Vorenthaltung eines bereits zugeordneten Dienstpostens der Verwendungsgruppe B waren für die Kontrollabteilung im Rahmen der Prüfung nicht ausmachbar.
Die Anstellung eines städtischen Beamten gemäß Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz erfolgt durch Ernennung auf den für die Verwendung als Beamter vorgesehenen Dienstposten. Diese ist nur zulässig, wenn ein solcher Dienstposten frei ist.
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/1
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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