Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-03-21-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.117
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Textziffer
Als eigene Kategorie im städtischen Dienstpostenverteilungsplan wird die „Allgemeine Personalreserve“ geführt. Diese wird vor allem benötigt, um zum Zeitpunkt
der Dienstpostenplanerstellung für das kommende Jahr beispielsweise unvorhersehbare Veränderungen bei Bediensteten abbilden zu können. Dort sollten sich freie
Dienstposten befinden, um diese Veränderungen abbilden zu können. Veränderungen können unterjährig entstehen.
Der Dienstpostenverteilungsplan wies zum Auswertungsstichtag 12.10.2022 insgesamt 87 belegbare Dienstposten aus. Davon waren fünf Planstellen für die Verwendungsgruppe B ZV/VI vorgesehen.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Personalwesen, den vorstehend beschriebenen Sachverhalt im Hinblick auf den fehlenden Ausweis eines für die Verwendung des städtischen Beamten entsprechenden Dienstpostens anhand der
maßgebenden Bestimmungen des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes zu prüfen. Gegebenenfalls ist im künftigen Dienstposten- und Stellenplan für Beamte, Vertragsbedienstete und ständig sonstige Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck
Vorsorge zu treffen bzw. auf die budgetunwirksame Personalreserve, welche für unterjährig notwendige personelle Änderungen vom Gemeinderat mitbeschlossen
wurde, zurückzugreifen.
Im Anhörungsverfahren sagte das Amt für Personalwesen zu, der Anregung der
Kontrollabteilung jedenfalls nachzugehen.
Im Rahmen der Follow up – Einschau 2023 teilte das Amt für Personalwesen mit,
dass dem betroffenen Beamten mit Wirkung vom 1. Jänner 2024 ein Dienstposten
der Verwendungsgruppe B ZV/VI zugewiesen wurde.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
69
Um den höheren Dienstzweig (Verwendungsgruppe B) für den Bediensteten (auch)
künftig besoldungsrechtlich nachzubilden, wurde von Seiten des Amtes für Personalwesen die qualitative Mehrleistungsvergütung, welche nur zwölf Mal angewiesen
wird, in eine (sonderzahlungsfähige) Verwendungszulage § 30a in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Entlohnungsgruppen b und c vereinbart. Dieser Differenzbetrag wurde sodann in regelmäßigen Abständen im Verhältnis zum indexierten Entlohnungsschema der Verwendungsgruppe B (fiktive Laufbahn) angepasst.
Abschließend wies die Kontrollabteilung nochmals daraufhin, dass im öffentlichen
Dienst die Vorbildung und Ausbildung ein maßgebliches Erfordernis für die Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe darstellt.
Die Kontrollabteilung regte aus prinzipiellen Gründen, im Besonderen zur Hintanhaltung von Folgewirkungen und unwägbaren Ungerechtigkeiten anderen herausragenden städtischen Bediensteten gegenüber, beim Amt für Personalwesen an, zu
prüfen, ob noch weitere ähnlich gelagerte (Einzel-)Fälle im Stadtmagistrat Innsbruck
vorliegen, in denen Bediensteten ein höherwertigerer Dienstposten (Verwendungsgruppe) zugewiesen wurde, für die jedoch die Besoldung nach einer niedrigeren
Entlohnungsgruppe des jeweiligen Entlohnungsschematas erfolgte.
Im Anhörungsverfahren sagte das Amt für Personalwesen zu, den Anregungen der
Kontrollabteilung nachzugehen.
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/1
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
53