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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-03-21-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.124

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Die den Gesellschaftern durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorbehaltenen Beschlüsse werden in der Generalversammlung oder durch schriftliche Abstimmung
gemäß § 34 GmbHG gefasst. Neben dieser allgemeinen Verantwortung hat die Generalversammlung gemäß GmbHG insbesondere über die Prüfung und Feststellung
des Jahresabschlusses, die Verteilung des Bilanzgewinnes sowie die Entlastung
der Geschäftsführer und des Aufsichtsrats zu beschließen.
Zudem unterliegen noch verschiedene im Gesellschaftsvertrag der IMG angeführte
Handlungen der Kompetenz der Gesellschafter. Dazu zählen folgende Geschäfte:
 Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen, von Unternehmen und Betrieben
 Erwerb, Veräußerungen und Belastungen von Liegenschaften
 Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, es sei denn, die Aufnahme solcher Fremdmittel ist im genehmigten Budget vorgesehen
 Gewährung von Darlehen und Krediten
 Ausgaben die im Einzelnen € 10.000,00 oder insgesamt in einem Geschäftsjahr
€ 50.000,00 übersteigen, es sei denn, solche Investitionen sind im genehmigten
Budget vorgesehen
 Abschluss von Dienstverträgen, Zusicherungen von Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie die Gewährung von Sondervergütungen an Bedienstete
 Erteilung und Widerruf von Prokura und Handlungsvollmacht
 Vergabe von Lieferungen oder Leistungen mit einem Auftragswert von mehr als
€ 10.000,00 im Einzelfall
 Eintritt in Rechtsstreitigkeiten oder Abschluss von Vergleichen in Fällen, in denen
der Streitwert im Einzelfall den Betrag von € 10.000,00 übersteigt
 Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik
Auffallend war für die Kontrollabteilung, dass dieselben genehmigungspflichtigen
Geschäfte ebenfalls in der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Innsbruck
Marketing GmbH festgelegt wurden. Diese bedürfen sohin auch der Zustimmung
des Aufsichtsrates der IMG.
Darüber hinaus verwies die Kontrollabteilung auch auf die gebotenen Bestimmungen des GmbHG. Bestimmte Geschäfte sollen jedoch nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden. Beispielsweise der Erwerb und die Veräußerung
von Beteiligungen oder der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften sowie die Gewährung von Darlehen und Krediten.
In Bezug auf die unterschiedlichen Aufgaben der jeweiligen Organe der IMG empfahl die Kontrollabteilung zu prüfen, ob für ein- und dasselbe Geschäft eine zweifache Beschlussfassung sowohl in der Generalversammlung als auch im Aufsichtsrat
der IMG zweckmäßig und sachdienlich erscheint. Gegebenenfalls ist die Zuständigkeit des jeweiligen Organes der IMG für bestimmte genehmigungspflichtige Geschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen des GmbHG konsistent festzulegen und
entsprechend umzusetzen.

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/1

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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